Förderung von reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen – Nutzfahrzeuge der Klasse N1
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
Was wird gefördert?
Erwerb, Leasing oder Langzeitmiete von reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen der Klasse N1 sowie Sonderfahrzeugen der Klasse N1
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:
- maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 8.000 Euro je Fahrzeug
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Gefördert wird der Kauf, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen als Neu- oder Vorführfahrzeuge.
Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die
- keine Standschäden haben oder hatten und
- eine maximale Laufleistung von 1.000 Kilometern aufweisen.
Als Vorführfahrzeuge gelten gewerblich genutzte Fahrzeuge, die
- einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,
- eine maximale Laufleistung von 5.000 Kilometern aufweisen und maximal zwölf Monate zugelassen sind.
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung (siehe Hinweise zur Berechnung).
Die Haltedauer beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages soll fünf Jahre betragen. Ist diese geringer, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr.
Die geförderten Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit einer Kommune liegt vor, wenn sie wie ein Unternehmen am Markt auftritt und Leistungen gegen Entgelt anbietet. Eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Kommune Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllt, ohne am Wettbewerb teilzunehmen. Die Abgrenzung ist wichtig, weil wirtschaftliche Tätigkeiten dem EU Beihilferecht unterliegen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:
- Kostenvoranschlag / Angebot einholen
- Förderantrag online ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen; weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte vorab dem Antragsformular.
- Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen! Bitte achten Sie hierfür auf die jeweiligen Vorgaben im Antragsformular!
- Sämtliche Kommunikation erfolgt elektronisch! Die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse wird zu diesen Kommunikationszwecken genutzt.
- Erhalt der automatischen Bearbeitungsbestätigung beziehungsweise wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind: Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage)
- Beauftragung der Umsetzung
- Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen und Versenden des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von weiteren Unterlagen, wie zum Beispiel Auftragsbestätigungen und Rechnungen
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages: Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefonnummer: 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
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vom 09. Februar 2026