Umsetzung des 3. Teils des Wärmeplanungsgesetzes in NRW (Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen, §§ 29 ff.)
Aktuelles
Frist: Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 vorzulegen.
Worum geht es im Wärmeplanungsgesetz?
Das Bundesgesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) ist die rechtliche Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland. Es regelt den schrittweisen Umbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung bis zur vollständigen Treibhausgasneutralität im Jahr 2045, um zur Erreichung der übergeordneten Ziele des Klimaschutzes und der Energieversorgungssicherheit beizutragen.
Teil 2 des WPG (§§ 4 ff.) bestimmt das strategische Steuerungsinstrument der Kommunalen Wärmeplanung. Teil 3 des WPG hingegen widmet sich der Defossilisierung der Wärmenetze, die seitens der Wärmenetzbetreiber durch entsprechende Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 WPG nachzuweisen ist.
Nach § 31 WPG muss jedes Wärmenetz bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
Die Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 65) ist in Nordrhein-Westfalen die nach § 33 Abs. 5 WPG durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde zur Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des WPG.
Wann brauche ich einen Dekarbonisierungsfahrplan?
Jeder nordrhein-westfälische Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme sowie der unvermeidbaren Abwärme gleichgestellte Wärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.
Bitte reichen Sie die Pläne fristgerecht als PDF-Datei per E-Mail über das Funktionspostfach waermeplanungsgesetzteil3 [at] bra [dot] nrw [dot] de (waermeplanungsgesetzteil3@bra [dot] nrw [dot] de) ein.
Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der BEW-Richtlinie (Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – BEW) erstellt wurde, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans nach dem 3. Teil des WPG befreit. Hierfür muss eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Bis zum 31. Dezember 2025 wurde ein BEW-Förderantrag für das Modul 1 gestellt.
- Bis zum 31. Dezember 2026 wurde ein BEW-Förderantrag für das Modul 2 per Förderbescheid gebilligt.
Für Netze, die eine Länge von 10 km unterschreiten und spätestens bis zum 1. Januar 2030 einen EE-Anteil in Höhe von 65 Prozent aufweisen, muss gemäß § 32 Abs. 3 WPG lediglich eine vereinfachte Form des Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans erstellt und eingereicht werden.
Für Wärmenetze, die eine Länge von 1 km unterschreiten, besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans.
Welche Fristen sind zu beachten? Was sind die Anforderungen?
Nach § 29 Abs. 1 WPG muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für jedes Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den folgenden Wärmequellen gespeist werden:
- ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,
- ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus.
Abweichend davon müssen neue Netze nach § 30 WPG bereits seit dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Zusätzlich gibt es bei neuen Netzen mit einer Länge ab 50 km Begrenzungen für den Einsatz von Biomasse.
Wo kann ich einen Antrag auf Fristverlängerung stellen?
Wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde, kann ein Antrag zur Fristverlängerung gestellt werden. Bitte senden Sie die Anträge zur Fristverlängerung an das Funktionspostfach waermeplanungsgesetzteil3 [at] bra [dot] nrw [dot] de (waermeplanungsgesetzteil3@bra [dot] nrw [dot] de).