Förderung von KlimaGebäude.NRWplus innerhalb von KlimaQuartier.NRW
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
- Freiberuflich Tätige
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften
Was wird gefördert?
Wohngebäude innerhalb eines KlimaQuartier.NRW, die mit einer Zusatzauszeichnung Energieplus, Städtebauplus, Ökologieplus oder Umsetzungplus versehen wurden.
Wie viel Förderung gibt es
Die Förderung erfolgt als Festbetrag:
- maximal 500 Euro je Wohneinheit (Neubauten)
- maximal 700 Euro je Wohneinheit (Sanierung von Bestandsgebäuden)
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die zusätzliche Förderung ist nur für Gebäude möglich, die sich innerhalb eines ausgezeichneten „KlimaQuartier.NRW“ befinden und mit der entsprechenden Zusatzauszeichnung versehen wurden.
Energetische Mindestanforderungen an den Standard „KlimaGebäude.NRW“:
- Neubau
- wärmebezogene Kohlendioxid-Emissionen: maximal fünf Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr
- spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust maximal 0,30 Watt pro Quadratmeter und Kelvin
- Bestandsgebäude
- wärmebezogene Kohlendioxid-Emissionen: maximal zehn Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr
- spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust maximal 0,38 Watt pro Quadratmeter und Kelvin
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:
- Kostenvoranschlag / Angebot einholen
- Förderantrag ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen
Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen! - Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde)
- Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) zusammen mit dem Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis (Link im Bescheid)
- Beauftragung der Umsetzung
- Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von Auftragsbestätigungen und Rechnungen
- Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto
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Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
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vom 30. Januar 2026