Planfeststellungsverfahren für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für den Neu- oder Ausbau von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Regierungsbezirk Arnsberg.
Sie führt die Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch.
Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde die Verwaltung der Bundesautobahnen auf das Fernstraßenbundesamt übertragen, so dass die Bezirksregierung Arnsberg bei Bundesfernstraßen nur noch in vor diesem Stichtag beantragten Verfahren zuständige Planfeststellungsbehörde ist.
Planfeststellungsverfahren kann man als Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben beschreiben, die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Sie sind entsprechend der Straßengesetze des Bundes und der Länder unter anderem für neue Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, wie auch für Autobahnen, vorgeschrieben.
Im Anhörungsverfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange (zum Beispiel Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum) mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten (zum Beispiel Verbesserung der Verkehrssicherheit, Entlastung von Lärm und Abgasen) statt. Ziel ist es, zu einer alle Interessen so gut wie möglich berücksichtigenden und ausgleichenden Abwägung zu kommen. Wichtig dabei ist, dass die Planfeststellungsbehörde die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers nicht durch abweichende eigene Planungen ersetzen darf. Sie kontrolliert nur, ob die vorgesehene Planung des Vorhabenträgers rechtmäßig ist.
Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung bildet die so genannte "Konzentrationswirkung". Das bedeutet, dass der Planfeststellungsbeschluss alle anderen, an und für sich notwendigen Genehmigungen (zum Beispiel wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche Befreiungen, Baugenehmigungen) ersetzt. Es wird also nur eine einzige "Genehmigung" erteilt. Dies wiederum erfordert die Beteiligung zahlreicher "Träger öffentlicher Belange" (Fachbehörden, Gemeinden, Verbände usw.), deren Aufgabenbereich berührt ist und die ihren Sachverstand und ihre Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.
Es ergeben sich für die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde also im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Prüfung der Planunterlagen des Vorhabenträgers auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit
- Veranlassung der Offenlage der Planunterlagen (in der Regel digital) sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
- Durchführung eines Erörterungstermins (soweit erforderlich)
- Entscheidung über das Vorhaben durch Abwägung aller Belange
- alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind gegenüber der Straßenplanung einzustellen und sachgerecht zu bewerten
- notwendige Schutzvorkehrungen bzw. Nebenbestimmungen sind anzuordnen
- die Umweltauswirkungen sind darzustellen und zu bewerten
- über offen gebliebene beziehungsweise nicht ausräumbare Einwendungen und Stellungnahmen ist abschließend zu entscheiden
- der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle, nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen, öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen
- Zustellung beziehungsweise öffentliche Bekanntmachung (digital auf der Homepage der Bezirksregierung, im Amtsblatt der Bezirksregierung und in den örtlichen Tageszeitungen) des Planfeststellungsbeschlusses