Bezirksregierung
Arnsberg
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Zuwendungen an Kommunen mit hoher Einwanderung aus Südosteuropa (SOE)

Das Land gewährt Zuwendungen an Kommunen mit hohem Einwanderungsanteil aus Südosteuropa. Zielsetzung der Förderung ist es, den eingewanderten Menschen aus Südosteuropa in der jeweiligen Kommune eine möglichst frühe und erfolgreiche Teilhabe zu ermöglichen.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger eines Kommunalen Integrationszentrums.
Folgende Kommunen können Zuwendungen empfangen:
 

a) im Programmteil gemäß Nummer 2.1 Dortmund, Duisburg, der Ennepe-Ruhr-Kreis (Gevelsberg), Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Krefeld, der Kreis Düren (Düren), der Kreis Lippe (Augustdorf, Horn Bad Meinberg), der Kreis Mettmann (Velbert), der Kreis Recklinghausen (Gladbeck, Oer-Erkenschwick), der Kreis Siegen-Wittgenstein (Kreuztal), der Kreis Warendorf (Ahlen), der Märkische Kreis (Plettenberg, Werdohl), Mönchengladbach und der Rhein-Erft-Kreis (Bergheim, Wesseling) und

b) im Programmteil gemäß Nummer 2.2 der Kreis Borken (Bocholt, Gronau, Stadtlohn), der Kreis Coesfeld (Coesfeld), der Kreis Gütersloh (Gütersloh, Herzebrock-Clarholz, Rheda-Wiedenbrück), der Kreis Kleve (Emmerich am Rhein), der Kreis Lippe (Bad Salzuflen), der Kreis Steinfurt (Lengerich), der Kreis Unna (Bönen), Mülheim an der Ruhr und Wuppertal.

Was wird gefördert? Wie viel Förderung gibt es?

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.
Der Förderhöchstbetrag für die Förderung gemäß Nummer 2.1 beträgt

a) für kreisfreie Städte 350 000 Euro pro Jahr,

b) für Kreise mit einer in Nummer 3.1 aufgeführten kreisangehörigen Kommune 120. 000 Euro pro Jahr,

c) für Kreise mit zwei in Nummer 3.1 aufgeführten kreisangehörigen Kommunen 250. 000 Euro pro Jahr und

d) für Kreise mit drei oder mehr in Nummer 3.1 aufgeführten kreisangehörigen Kommunen 350.000 Euro pro Jahr.
 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind: 

  • der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums, das auf der Basis der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 3. April 2025 (MBl. NRW. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird und 
     
  • die Darlegung des kommunalen Handlungskonzepts im Förderantrag auf Basis der „Handlungsansätze zur Teilhabe und Integration von Eingewanderten aus Südosteuropa“ gemäß der Anlage 1. Darin ist der besondere Handlungsbedarf vor Ort aufgrund der Einwanderung aus Südosteuropa darzustellen sowie Maßnahmen zum Adressieren dieses Handlungsbedarfs zu formulieren. Dabei sind Zwischenziele beziehungsweise Meilensteine sowie Prüfkriterien zur Zielerreichung zu benennen. 

Die Erstellung des Handlungskonzepts hat auf Basis von statistischen Daten, die kommunal erhoben werden und im Einzelnen darzulegen sind, zu erfolgen. In der Beschreibung sind der räumliche Einsatz von Personal sowie die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Demokratiebildung beziehungsweise Demokratiestärkung, Förderung von Konfliktbearbeitung im Sozialraum und zum Abbau von Antiziganismus beziehungsweise Antiromaismus darzustellen. Ebenso ist die Unterstützung der Zielgruppe bei der nachhaltigen Integration in Bildungseinrichtungen und in den Arbeitsmarkt, beispielsweise über die Strukturen des Kommunalen Integrationsmanagements, im Handlungskonzept im Förderantrag darzulegen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind für das Jahr 2026 innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie (Antragsfrist: 22. April 2026) und für das Jahr 2027 bis zum 31. Oktober 2026 nach dem Muster gemäß der Anlage 2 zu stellen. Der jeweilige Bewilligungs- und Durchführungszeitraum beginnt frühestens ab dem 1. Januar und endet spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier: Online-Antragstellung

Eine Handreichung zum Ausfüllen des Online-Antragsformulars finden Sie im Download-Bereich.

Zentrale E-Mail-Adresse: ki [at] bra [dot] nrw [dot] de (ki@bra [dot] nrw [dot] de)
Zentrale KI-PC-Fax-Nr.: 02931 82-46070


Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (zum Beispiel des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.
 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen mit hoher Einwanderung aus Südosteuropa vom 19. März 2026 ist im Download-Bereich abrufbar.