Bodenschutz, Altlasten und Förderung
Förderung Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie weitere Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien (BAfrl)
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Gesellschaften mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung (in Sonderfällen)
- Eigenbetriebe der Gemeinden und Kreise beziehungsweise der Gemeindeverbände
Was wird gefördert?
- Erfassung von Altlasten (Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte)
- Erfassung von Brachflächen
- Erfassung von Entsiegelungspotentialen
- Gefährdungsabschätzungen
- Sanierungsuntersuchungen
- Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen
- Überwachungsmaßnahmen
- Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen zu kommunalen Planungen
- Bodenbelastungskarten
- Bodenfunktionskarten
- Untersuchungen und Einrichtungen zur Etablierung/Verbesserung des Bodenbewusstseins
- Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens
Wie viel Förderung gibt es?
Zuwendungshöhe: 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, mindestens jedoch 12.800 Euro Zuwendungsbetrag.
Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme (100 %) müssen dementsprechend mindestens 16.000 € betragen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Förderung erfolgt nach Dringlichkeit. Die Bezirksregierungen unterrichten den Regionalrat und im Bereich der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster den Regionalverband Ruhr für dessen Verbandsgebiet über die Aufstellung der Dringlichkeitslisten. Als raumbedeutsame Maßnahmen erfolgt die Priorisierung der Fördermaßnahmen in Abstimmung mit dem Regionalrat und im Bereich der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster mit dem Regionalverband Ruhr.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Die Anmeldung zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste hat bis zum 1. September des Jahres vor dem geplanten Maßnahmenbeginn entsprechend dem Runderlass „Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten“ (MBl. NRW 2015 Nr. 5 vom 4. März 2015 Seite 109) zu erfolgen.
- Die Antragstellung erfolgt in der Regel im Folgejahre der Anmeldung zur Dringlichkeitsliste (möglichst bis zum 1. Juni) nach Aufforderung durch die Bezirksregierung Arnsberg.
Ausnahme: Bei unmittelbarer bevorstehender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen können Zuwendungen außerhalb der Dringlichkeitslisten gewährt werden. Eine Antragstellung ist in diesem Fall aber erforderlich!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die konkrete Antragstellung kann erst nach Aufnahme in die Dringlichkeitsliste und nach Aufforderung durch die Bezirksregierung Arnsberg im folgenden Frühjahr erfolgen. Der Antrag sollte möglichst bis zum 1. Juni gestellt werden.
Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides (Bewilligung) begonnen werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Das Anmeldeformular zur Dringlichkeitsliste ist bis zum 1. September eines Jahres bei den genannten Ansprechpersonen per E-Mail ein zu reichen.
Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist nach Aufforderung zweifach schriftlich und in digitaler Form an die genannten Ansprechpersonen zu senden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der LHO und der unten genannten, fachspezifischen Rechtsgrundlagen:
Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten. Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-4 - 551.01 v. 13. Januar 2015
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl).
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 13. Januar 2015