Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist eine verlassene und heruntergekommene Firmenhalle.

Bodenschutz, Altlasten und Förderung

Förderung Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie weitere Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Gesellschaften mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung (in Sonderfällen)
  • Eigenbetriebe der Gemeinden und Kreise bzw. der Gemeindeverbände

Was wird gefördert?

  • Erfassung von Altlasten (Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte)
  • Erfassung von Brachflächen
  • Erfassung von Entsiegelungspotentialen
  • Gefährdungsabschätzungen
  • Sanierungsuntersuchungen
  • Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen
  • Überwachungsmaßnahmen
  • Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen zu kommunalen Planungen
  • Bodenbelastungskarten
  • Bodenfunktionskarten

Wie viel Förderung gibt es?

Zuwendungshöhe: 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, mindestens jedoch 20.000 Euro Zuwendungsbetrag.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Die Förderung erfolgt nach Dringlichkeit. Hierzu wird der Grad der Umweltgefährdung bewertet und eine Dringlichkeitsliste (Förderprogramm) dem jeweiligen Regionalrat vorgelegt.
  • Bei akuter Gefahr sind Förderungen außerhalb der Dringlichkeitsliste möglich.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  1. Anmeldung zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste bis zum 1. September des jeweils laufenden Jahres entsprechend dem Runderlass „Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten“ (MBl. NRW 2015 Nr. 5 vom 4. März 2015 S. 109)
  2. Konkrete Antragstellung im Laufe des Folgejahres (möglichst bis zum 1. Juni)

Ausnahme: Bei unmittelbarer bevorstehender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen können Zuwendungen außerhalb der Dringlichkeitslisten gewährt werden. Eine Antragstellung ist in diesem Fall aber erforderlich!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Konkrete Antragstellung erst nach Aufnahme in die Dringlichkeitsliste des laufenden Jahres, möglichst bis zum 1. Juni. Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides (Bewilligung) begonnen werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Siehe Kontakt

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-4 - 551.01 v. 13.1.2015

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 13.1.2015