Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist eine verlassene und heruntergekommene Firmenhalle.

Förderung Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie weitere Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien (BAfrl)

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Gesellschaften mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung (in Sonderfällen)
  • Eigenbetriebe der Gemeinden und Kreise beziehungsweise der Gemeindeverbände

Was wird gefördert?

  • Erfassung von Altlasten (Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte)
  • Erfassung von Brachflächen
  • Erfassung von Entsiegelungspotentialen
  • Gefährdungsabschätzungen
  • Sanierungsuntersuchungen
  • Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen
  • Überwachungsmaßnahmen
  • Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen zu kommunalen Planungen
  • Bodenbelastungskarten
  • Bodenfunktionskarten
  • Untersuchungen und Einrichtungen zur Etablierung/Verbesserung des Bodenbewusstseins
  • Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens

Wie viel Förderung gibt es?

Zuwendungshöhe: 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, mindestens jedoch 12.800 Euro Zuwendungsbetrag.

Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme (100 %) müssen dementsprechend mindestens 16.000 € betragen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Förderung erfolgt nach Dringlichkeit. Die Bezirksregierungen unterrichten den Regionalrat und im Bereich der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster den Regionalverband Ruhr für dessen Verbandsgebiet über die Aufstellung der Dringlichkeitslisten. Als raumbedeutsame Maßnahmen erfolgt die Priorisierung der Fördermaßnahmen in Abstimmung mit dem Regionalrat und im Bereich der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster mit dem Regionalverband Ruhr. 

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  1. Anmeldung zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste bis zum 1. September des jeweils laufenden Jahres entsprechend dem Runderlass „Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten“ (MBl. NRW 2015 Nr. 5 vom 4. März 2015 Seite 109)
  2. Konkrete Antragstellung im Laufe des Folgejahres (möglichst bis zum 1. Juni)

Ausnahme: Bei unmittelbarer bevorstehender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen können Zuwendungen außerhalb der Dringlichkeitslisten gewährt werden. Eine Antragstellung ist in diesem Fall aber erforderlich!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Konkrete Antragstellung erst nach Aufnahme in die Dringlichkeitsliste des laufenden Jahres, möglichst bis zum 1. Juni. Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides (Bewilligung) begonnen werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Siehe Kontakt

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-4 - 551.01 v. 13. Januar 2015

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl)
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 13. Januar 2015