Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind mehrere schwarze und gelbe Müllsäcke, die unsortiert am Straßenrand liegen.

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung)

Aktuelle Änderungen des Abfallverbringungsrechts

Seit dem 21.05.2026 gilt die novellierte EU-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157) in wesentlichen Teilen. Mit ihr wurde das Abfallverbringungsrecht umfassend neu geregelt. Als zentrales Element der Abfallstromkontrolle wurde mit Art. 27 ein neues elektronisches System DIgital WAste Shipment System – DIWASS“ eingeführt, das alle an grenzüberschreitenden Verbringungen Beteiligten innerhalb der EU zu nutzen haben.
Für die hierfür notwendige Registrierung können Sie die Website der GADSYS nutzen. Dort finden sie auch entsprechende Handlungsempfehlungen. 
Detaillierte Informationen zu den Neuregelungen enthält das Infoblatt NRW im Downloadbereich.

Wichtige Hinweise zu den Regelungen und Übergangsvorschriften der neuen Verordnung

Gemäß den Übergangsbestimmungen der neuen EU-Verordnung (EU) 2024/1157 gilt das bisherige Notifizierungsverfahren nur dann weiter, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung nach Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vor dem 21. Mai 2026 übermittelt hat. Ist dies nicht geschehen, ist der Notifizierungsantrag gemäß der neuen Verordnung (EU) 2024/1157, bei Antragstellern in der EU über DIWASS, erneut einzureichen
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Verwertung oder Beseitigung im Rahmen dieser Notifizierungen spätestens bis zum 21. Mai 2027 abgeschlossen sein muss (Art. 85 Abs. 5 EU-Verordnung (EU) 2024/1157). Dies ist durch die Verwertungs-/Beseitigungsanlage auf allen Begleitformularen zu bescheinigen. 
Bei Notifizierungen, denen mit einer Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 zugestimmt wurde, müssen die Verbringungen bis zum 21. Mai 2029 abgeschlossen sein.

Zum allgemeinen Ablauf des Notifizierungsverfahrens nach der neuen Verordnung (EU) 2024/1157 wird auf die Kurzinformation Notifizierung der SAM Rheinland-Pfalz verwiesen. Im Downloadbereich finden Sie ein aktualisiertes Muster einer im Exportfall erforderlichen Bürgschaftserklärung für die Sicherheitsleistung gem. Artikel 7 der Verordnung.

Die Verordnung (EU) 2024/1157 enthält darüber hinaus ein neues Anhang VII Formular für die Verbringung von grün gelisteten Abfällen zur Verwertung. Dieses Formular muss seit dem 21. Mai 2026 grundsätzlich ebenfalls elektronisch in DIWASS geführt werden (siehe unterer Hinweiskasten). 
Der Abfallerzeuger ist, wenn er nicht selbst als Veranlasser der Verbringung auftritt, hieran grundsätzlich zu beteiligen. Wird eine Abfallrückführung notwendig und kommt der Veranlasser dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Abfallerzeuger rückfuhrpflichtig (siehe Kurzinformation Anhang VII-Formular der SAM).

Aufgrund der Verzögerung technischer Vorbereitungen wird auf Vorschlag der EU-Kommission in Deutschland eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 angewendet. In diesem Zeitraum werden papiergebundene Begleitdokumente gemäß Anhang VII weiterhin akzeptiert; bei ordnungsgemäßer Mitführung erfolgt keine Sanktionierung. Ein Anhang VII Formular, dass im Layout für die Mitführung in Papierform geeignet ist, finden Sie auf der Website der SAM.
Eine Übersendung der Anhang-VII-Dokumente an die Behörden ist nicht erforderlich und soll nicht erfolgen. 
Bitte vergewissern Sie sich, ob die jeweils betroffenen Behörden in den anderen europäischen Staaten diese Übergangsregelung ebenfalls anwenden. Unabhängig davon bleibt die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Systems grundsätzlich bestehen. 
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des BMUKN.

Strengere Regelungen für die Verbringung von E-Schrott seit dem 1. Januar 2025

Die Ausfuhr von E-Schrotten aus der Europäischen Union und ihre Einfuhr in die Europäische Union bedürfen mit Beginn des Jahres 2025 einer vorherigen Notifizierung und Zustimmung der beteiligten Behörden – unabhängig davon, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt. Darüber hinaus gilt ein Verbot der Ausfuhr aus der Europäischen Union in Nicht-OECD-Staaten.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Abfallcodes für E-Schrotte gemäß dem Basler Übereinkommen, die in die europäische Abfallverbringungsverordnung übernommen wurden. Für nicht gefährlichen E-Schrott gilt zukünftig der Code Y49 (statt B1110 und B4030). Für gefährliche E-Schrotte gilt der Code A1181 (statt A1180). Zudem umfassen die neuen Codes nun sowohl ganze Altgeräte als auch Bauteile aus Altgeräten und Fraktionen aus deren Recycling (s. Neue Abfallcodes für E-Schrotte unter Downloads und die Erläuterungen des Basel-Sekretariats).

Innerhalb der Europäischen Union dürfen nicht gefährliche Abfälle zunächst wie bisher ohne Notifizierung verbracht werden, sofern sie unter die Baselcodes GC010 oder GC020 fallen. Für gefährliche E-Schrotte gilt der neue Code A1181, ihre europainterne Verbringung bedarf der Notifizierung. 

Die OECD-Staaten haben die neuen Abfallcodes für E-Schrotte nicht einheitlich übernommen. Die Regelungen der einzelnen OECD-Staaten finden sich in einer Übersicht auf der OECD-Website.