Bezirksregierung
Arnsberg
Bild eines roten Paragraphenzeichnes. Im Hintergrund ist eine Person zu erkennen, die etwas aufschreibt.

Anzeige nach § 53 KrWG

Gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung gelten nachfolgende Regelungen für die Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Anzeigepflicht

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der zuständigen Behörde das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG.

Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen unterliegt das Sammeln und Befördern von Abfällen weiterhin der Anzeigepflicht, sofern die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt.

Die Anzeige ist während des Abfalltransportes mitzuführen. Falls ein Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat vorliegt, ist dies ebenfalls mitzuführen.

Hinweis:

Gemäß § 55 KrWG gilt für alle gewerbsmäßige Abfalltransporte die Pflicht, das Fahrzeug für den Abfalltransport mit einem "A-Schild" zu kennzeichnen.

Vornahme der Anzeige

Über den Link „Webportal EAEV“ unter Informationen zum Thema im Internet finden Sie das Formular zum elektronischen Anzeigeverfahren und weiterführende Informationen. Hierfür sind keine zusätzlichen Programme und keine gesonderte Anmeldung notwendig. Es wird lediglich eine gültige E-Mail-Adresse vorausgesetzt. Für den Fall, dass Ihnen dennoch die elektronische Anzeige nicht möglich ist, finden Sie das Anzeigeformular  im Downloadbereich dieser Seite.

Zuständige Anzeigebehörde

Liegt der Hauptsitz des Betriebs für die angezeigte Tätigkeit im Regierungsbezirk Arnsberg, so ist grundsätzlich die örtliche Untere Abfallbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt im Bezirk zuständig.

Abweichend davon ist die Bezirksregierung Arnsberg für Ihre Anzeige zuständig, wenn Sie am Hauptsitz Ihres Betriebs neben der angezeigten Tätigkeit auch eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage betreiben, für deren Genehmigung und Überwachung die Bezirksregierung Arnsberg zuständig ist.

Falls Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz im Ausland hat, ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die abfallwirtschaftliche Tätigkeit erstmals beginnt.