Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung)
Aktuelle Änderungen des Abfallverbringungsrechts
Ab dem 21.05.2026 gilt die novellierte EU-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157) in wesentlichen Teilen. Mit ihr wurde das Abfallverbringungsrecht umfassend neu geregelt. Als zentrales Element der Abfallstromkontrolle wurde mit Art. 27 ein neues elektronisches System „DIgital WAste Shipment System – DIWASS“ eingeführt, das alle an grenzüberschreitenden Verbringungen Beteiligten zu nutzen haben.
Detaillierte Informationen zu den Neuregelungen enthält das Infoblatt NRW im Downloadbereich.
Wichtige Hinweise zu den Übergangsvorschriften der neuen Verordnung
Gemäß den Übergangsbestimmungen der neuen EU-Verordnung (EU) 2024/1157 gilt das bisherige Notifizierungsverfahren nur dann weiter, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung nach Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vor dem 21. Mai 2026 übermittelt hat. Geschieht dies nicht, ist der Notifizierungsantrag gemäß der neuen Verordnung (EU) 2024/1157 erneut einzureichen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Verwertung oder Beseitigung im Rahmen dieser Notifizierungen spätestens bis zum 21. Mai 2027 abgeschlossen sein muss (Art. 85 Abs. 5 EU-Verordnung (EU) 2024/1157). Dies ist durch die Verwertungs-/Beseitigungsanlage auf allen Begleitformularen zu bescheinigen.
Bei Notifizierungen, denen mit einer Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 zugestimmt wurde, müssen die Verbringungen bis zum 21. Mai 2029 abgeschlossen sein.
Zum allgemeinen Ablauf des Notifizierungsverfahrens nach der neuen Verordnung (EU) 2024/1157 wird auf die Kurzinformation Notifizierung der SAM Rheinland-Pfalz verwiesen.
Das Notifizierungsverfahren wird künftig digital über das europäische System DIWASS abgewickelt, für das sich die Beteiligten zuvor registrieren müssen, siehe hierzu die Kurzinformation DIWASS der SAM.
Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 enthält darüber hinaus in Anhang VII ein neues Formular für die Verbringung von grün gelisteten Abfällen zur Verwertung. Dieses Formular muss ab dem 21. Mai 2026 grundsätzlich ebenfalls elektronisch in DIWASS geführt werden (siehe unterer Hinweiskasten); der Abfallerzeuger ist, wenn er nicht selbst als Veranlasser der Verbringung auftritt, hieran grundsätzlich zu beteiligen. Wird eine Abfallrückführung notwendig und kommt der Veranlasser dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Abfallerzeuger rückfuhrpflichtig (siehe Kurzinformation Anhang VII-Formular der SAM).
Strengere Regelungen für die Verbringung von E-Schrott seit dem 1. Januar 2025
Die Ausfuhr von E-Schrotten aus der Europäischen Union und ihre Einfuhr in die Europäische Union bedürfen mit Beginn des Jahres 2025 einer vorherigen Notifizierung und Zustimmung der beteiligten Behörden – unabhängig davon, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt. Darüber hinaus gilt ein Verbot der Ausfuhr aus der Europäischen Union in Nicht-OECD-Staaten.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Abfallcodes für E-Schrotte gemäß dem Basler Übereinkommen, die in die europäische Abfallverbringungsverordnung übernommen wurden. Für nicht gefährlichen E-Schrott gilt zukünftig der Code Y49 (statt B1110 und B4030). Für gefährliche E-Schrotte gilt der Code A1181 (statt A1180). Zudem umfassen die neuen Codes nun sowohl ganze Altgeräte als auch Bauteile aus Altgeräten und Fraktionen aus deren Recycling (s. Neue Abfallcodes für E-Schrotte unter Downloads und die Erläuterungen des Basel-Sekretariats).
Innerhalb der Europäischen Union dürfen nicht gefährliche Abfälle zunächst wie bisher ohne Notifizierung verbracht werden, sofern sie unter die Baselcodes GC010 oder GC020 fallen. Für gefährliche E-Schrotte gilt der neue Code A1181, ihre europainterne Verbringung bedarf der Notifizierung.
Die OECD-Staaten haben die neuen Abfallcodes für E-Schrotte nicht einheitlich übernommen. Die Regelungen der einzelnen OECD-Staaten finden sich in einer Übersicht auf der OECD-Website.