Bezirksregierung
Arnsberg

Wichtige und allgemeine Hinweise/Aktuelles

Beachten Sie bitte, dass nur die Erstellung des Umsetzungskonzeptes jedoch nicht die Anschaffung von Fahrzeugen oder von Ladeinfrastruktur gefördert wird.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben

Was wird gefördert?

Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Berater

Umsetzungskonzepte müssen mindestens einen der folgenden Aspekte umfassen:

  • Beschaffung von mindestens fünf reinen batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M1 und N1
  • Errichtung von mindestens zehn Normalladepunkten an einem Standort oder vier Schnellladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt je Ladepunkt an einem Standort
  • Beschaffung mindestens eines rein batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Nutzfahrzeuges der Klassen N2 und N3, Busses der Klasse M3 oder Sonderfahrzeugs

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.

Für die Antragsberechtigten:

  • natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer
  • Personengesellschaften
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 10.000 Euro für Konzepte

 

Für die Antragsberechtigten:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben

beträgt die Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 40.000 Euro für Konzepte

 

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Erstellung des Konzeptes muss neutral und unabhängig erfolgen und konkrete Handlungs- und Umsetzungsempfehlungen enthalten. Zudem muss es auf die individuellen Belange oder die Situation am Standort der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers eingehen.

Die Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.

Pro Antragsberechtigtem und verbundenen Unternehmen ist ein Konzept pro Kalenderjahr förderfähig.

Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem GkG NRW und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben, dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebotes mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:

  • Kostenvoranschlag / Angebot einholen
  • Förderantrag online ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen; weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte vorab dem Antragsformular.
  • Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen! Bitte achten Sie hierfür auf die jeweiligen Vorgaben im Antragsformular!
  • Sämtliche Kommunikation erfolgt elektronisch! Die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse wird zu diesen Kommunikationszwecken genutzt.
  • Erhalt der automatischen Bearbeitungsbestätigung beziehungsweise wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind: Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage)
  • Beauftragung der Umsetzung
  • Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen und Versenden des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
  • Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von weiteren Unterlagen, wie zum Beispiel Auftragsbestätigungen und Rechnungen
  • Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages: Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto

Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefonnummer: 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?