Bezirksregierung
Arnsberg

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • Freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
  • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Was wird gefördert?

  • Zentrale Lüftungsanlagen im Bestandsbau
  • Dezentrale Lüftungsanlagen im Bestandsbau

Bestandsbau ist ein Gebäude, das bereits errichtet, abgenommen und nutzbar ist und dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Festbetrag.

  • Zentrale Lüftungsanlagen je Gebäude beziehungsweise Wohn- oder Gewerbeeinheit: 
    2.000 Euro
  • Dezentrale Lüftungsanlagen je Wohn- oder Gewerbeeinheit:
    200 Euro je Gerät beziehungsweise Gerätepaar und Raum
    maximal 1.000 Euro 

Bei Schulen, Krankenhäusern, Heimen beziehungsweise Gebäuden mit vergleichbaren Nutzungen wird der Umfang der Förderung im Einzelfall entschieden.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust darf nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.
  • Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 2,0 pro Stunde beträgt. Bei Gebäuden mit einem Innenvolumen größer 1.500 Kubikmeter muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Luftdurchlässigkeit bei 50 Pascal Druckdifferenz (qE50-Wert) höchstens 3,0 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter beträgt.
  • Die Lüftungsanlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden.
  • Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte einhalten.
  • Die fachgerechte Montage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten nachzuweisen. Die Einhaltung der energetischen Anforderungen und der Luftdichtheit des Gebäudes sind durch eine fachkundige Person, die die Voraussetzungen gemaß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, nachzuweisen.

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:

  • Kostenvoranschlag / Angebot einholen
  • Förderantrag ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen
    Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen!
  • Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
  • Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde)
  • Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) zusammen mit dem Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis (Link im Bescheid)
  • Beauftragung der Umsetzung
  • Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
  • Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von Auftragsbestätigungen und Rechnungen
  • Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto

Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zentrale Lüftungsanlagen

Dezentrale Lüftungsanlagen

Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?