Bezirksregierung
Arnsberg
10.12.2020

Allgemeinverfügung für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (Abfertigung privater Paketsendungen an den Sonntagen in der (Vor-)Weihnachtszeit)

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Abfertigung privater Paketsendungen an den Sonntagen in der (Vor-)Weihnachtszeit im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Die Bezirksregierung Arnsberg erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) eine Allgemeinverfügung zur Ermöglichung des privaten Paketversandes aufgrund der Kontaktbeschränkungen befristet bis zum 31. Dezember 2020.