Bezirksregierung
Arnsberg

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Nein. Die Bewerbungsverfahren der Regierungsbezirke unterscheiden sich zum Teil sehr stark voneinander, daher können keine verbindlichen Aussagen für die anderen Bezirksregierungen gemacht werden. Entsprechende Anfragen können auch nicht weitergeleitet werden.

Nein, da die Ausbildungsgänge immer zu festen Terminen starten.

Es besteht die Möglichkeit gem. § 2 Abs. 3 APO FLFS, dass das für Schulen zuständige Ministerium eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anerkennt. Eine Gleichwertigkeit kann in der Regel festgestellt werden, wenn die Ausbildungsinhalte der anderen Abschlüsse große Überschneidungen mit den bereits als gleichwertig anerkannten Abschlüssen aufweisen.
Nachfolgende Abschlüsse können nicht als gleichwertig anerkannt werden:

  • Staatlich anerkannte Kinderpfleger*innen
  • Staatlich anerkannte Sozialhelfer*innen
  • Staatlich anerkannte Familienpfleger*innen
  • Staatlich anerkannte Pharmazeutisch-Technische Assistent*innen
  • Staatlich anerkannte Medizinische*r Fachangestellte*r
  • Staatlich anerkannte Sport- und Fitnesskaufmänner*frauen
  • Friseurmeister*innen
  • Handwerksabschlüsse ohne Meister*innen- bzw. Techniker*innenqualifikation
  • Kaufmännische Ausbildungen / Studiengänge im Allgemeinen, auch wenn ein gesundheitlicher Schwerpunkt vorliegt

Nein. Mit Berufserfahrung allein erfüllt man nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Nein. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bereits im Bewerbungszeitpunkt erfüllt sein.

Nein. Berufserfahrung kann erst nach der erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Qualifikation als Berufserfahrung berücksichtigt werden.

Nein.

Nein.

Der nächste Ausbildungsgang startet am 01.05.2025. Die Ausbildungsstellen werden voraussichtlich im Herbst 2024 auf unserer Homepage ausgeschrieben.