FAQ - Häufig gestellte Fragen
Nein. Die Bewerbungsverfahren der Regierungsbezirke unterscheiden sich zum Teil sehr stark voneinander, daher können keine verbindlichen Aussagen für die anderen Bezirksregierungen gemacht werden. Entsprechende Anfragen können auch nicht weitergeleitet werden.
Nein, da die Ausbildungsgänge immer zu festen Terminen starten.
Gem. § 2 Abs. 3 kann das für Schulen zuständige Ministerium eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anerkennen. Die Anerkennungsquote ist jedoch gering. In der Regel können andere Vorbildungen und Prüfungen nur als gleichwertig anerkannt werden, wenn sie große Überschneidungen mit den bereits als gleichwertig anerkannten Vorbildungen und Prüfungen aufweisen.
Nachfolgende, nicht abschließende, Aufzählung von Vorbildungen und Prüfungen können nicht für den Ausbildungsgang berücksichtigt werden:
- Staatlich anerkannte Kinderpfleger*innen
- Staatlich anerkannte Sozialhelfer*innen
- Staatlich anerkannte Familienpfleger*innen
- Staatlich anerkannte Pharmazeutisch-Technische Assistent*innen
- Staatlich anerkannte Medizinische*r Fachangestellte*r
- Staatlich anerkannte Sport- und Fitnesskaufmänner*frauen
- Kaufmännische Ausbildungen / Studiengänge im Allgemeinen, auch wenn ein medizinischer Schwerpunkt vorliegt
- Friseurmeister*innen
- Handwerksabschlüsse ohne Meister*innen- bzw. Techniker*innenqualifikation
- Jegliche technische Studiengänge, auch wenn ein medizinischer Schwerpunkt vorliegt
Nein. Mit Berufserfahrung allein erfüllt man nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Nein. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bereits im Bewerbungszeitpunkt erfüllt sein.
Nein. Berufserfahrung kann erst nach der erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Qualifikation als Berufserfahrung berücksichtigt werden.
Nein.
Nein.
Der nächste Ausbildungsgang startet am 01.11.2026. Die Ausbildungsstellen werden voraussichtlich im 2. Quartal 2026 für 6 Wochen auf unserer Homepage ausgeschrieben.