Gefährdungsbeurteilung
Die Schulleitung ist gemäß § 59 Absatz 8 des Schulgesetzes für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.
Es hat sich aufgrund von Auswertungen der Beratungen durch die BG prevent (vormals B.A.D. GmbH) als betriebsärztlichem Dienst gezeigt, dass an manchen Schulen noch Verbesserungen – insbesondere in den folgenden Bereichen – erforderlich sind:
- Arbeitsschutz-/Sicherheitsorganisation (§ 3 Absatz 2 ArbSchG)
- Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG)
- Brandschutz (§ 10 ArbSchG)
- Erste Hilfe (§ 10 ArbSchG)
- Regelmäßige Prüfungen betriebstechnischer Anlagen.
Zur Unterstützung und Beratung steht die BG prevent zur Verfügung.