Bezirksregierung
Arnsberg

Gefährdungsbeurteilung

Die Schulleitung ist gemäß § 59 Absatz 8 des Schulgesetzes für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.

Es hat sich aufgrund von Auswertungen der Beratungen durch die BG prevent (vormals B.A.D. GmbH) als betriebsärztlichem Dienst gezeigt, dass an manchen Schulen noch Verbesserungen – insbesondere in den folgenden Bereichen – erforderlich sind:

  • Arbeitsschutz-/Sicherheitsorganisation (§ 3 Absatz 2 ArbSchG)
  • Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG)
  • Brandschutz (§ 10 ArbSchG)
  • Erste Hilfe (§ 10 ArbSchG)
  • Regelmäßige Prüfungen betriebstechnischer Anlagen.

Zur Unterstützung und Beratung steht die BG prevent zur Verfügung.