Mehrarbeit bei Lehrkräften
Aus zwingenden dienstlichen Gründen (z.B. zur Sicherung des stundenplanmäßigen Unterrichts) kann es vorübergehend erforderlich sein, dass Lehrkräfte Mehrarbeit leisten.
Es gibt zwei Arten von Mehrarbeit bei Lehrkräften:
Ad-hoc-Mehrarbeit
Anwendungsmöglichkeiten
Kurzfristiger Ausfall einer unbefristet beschäftigten Person wegen Erkrankung
Voraussetzungen
- Voraussichtlicher Ausfall von bis zu 4 Wochen
- Vorhandenes unbefristet beschäftigtes Personal
Verfahrensschritte
- Genehmigung/Anordnung durch die Schulleitung
- Abrechnung durch die Schulleitung unmittelbar mit dem LBV NRW
Besondere Hinweise
Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.
Bei schwerbehinderten Personen, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen.
Die Abrechnung erfolgt durch die Schulleitung unmittelbar mit dem LBV NRW mit Formvordrucken des LBV. Bitte beachten Sie die Ausfüllanleitung der Änderungsmitteilungen des LBV.
Regelmäßige Mehrarbeit
Anwendungsmöglichkeiten
Längerfristiger Ausfall einer unbefristet beschäftigten Person
Voraussetzungen
- Voraussichtlicher Ausfall von mehr als 4 Wochen
- Vorhandenes unbefristet beschäftigtes Personal
- Haushaltsmittel müssen zur Verfügung stehen
Verfahrensschritte
- Klärung der Finanzierung mit der zuständigen Dienststelle
- Schriftliche Beantragung mittels Formvordruck inkl. ausgefülltem STD 424
- Abrechnung durch die Schulleitung unmittelbar mit dem LBV NRW
Besondere Hinweise
Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.
Bei schwerbehinderten Personen, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der STD 424 nach einer ggf. telefonisch erteilten Genehmigung nachgereicht werden.
Abrechnung durch die Schulleitung unmittelbar mit dem LBV NRW mit Formvordrucken des LBV.
Bitte beachten Sie die Ausfüllanleitung der Änderungsmitteilungen des LBV.
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