Bezirksregierung
Arnsberg

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen der Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen.

Antragsverfahren

Die Bezirksregierung Arnsberg ist in Nordrhein-Westfalen zentral zuständig für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrkräftebereich aus Staaten der EU, des EWR und der Schweiz.
    
Die Bezirksregierung Detmold ist in Nordrhein-Westfalen zentral zuständig für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrkräftebereich aus Drittstaaten.

Wichtig: Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Sie nur ein Antragsverfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit für eine im Ausland absolvierte Ausbildung betreiben. Sofern Sie beabsichtigen das Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren zunächst zu beenden und die dann zuständige Behörde über etwaige frühere Antragsverfahren zu informieren.

Das Anerkennungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Auch für die Tätigkeit als Lehrkraft sind sehr gute Kenntnisse in der deutschen Sprache unerlässlich. Bitte beachten Sie, dass für die Unterrichtstätigkeit auch ein entsprechender Fachwortschatz von Bedeutung ist. Deshalb empfehlen wir Ihnen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Sprachniveau C1.

Das Anerkennungsverfahren ist verwaltungsgebührenfrei.

  • Antragsformular (siehe Downloads)
  • Dokumentation des Studiums inklusive Anlage (siehe Downloads)
  • Unterschriebener, tabellarischer Lebenslauf (schulischer und beruflicher Werdegang)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Kopie des Passes)
  • Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich Noten
  • Studiennachweise oder Studienbuch
  • Nachweise über berufliche Tätigkeiten an Schulen nach Erwerb der Lehrbefähigung
  • Sonstige Bescheinigungen oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten, Kompetenzen

Wichtig: Alle Dokumente, die nicht in deutscher Sprache sind, müssen übersetzt werden (siehe auch Übersetzungen). Bitte reichen Sie keine Originaldokumente ein, da in der Regel keine Rücksendung der Unterlagen erfolgen kann. 

Die Amtssprache der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch. Daher sind von allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache amtliche Übersetzungen vorzulegen. Es können nur Übersetzungen akzeptiert werden, die sich auf das Original beziehen. Die amtliche Übersetzung von Urkunden wird in Deutschland von öffentlich bestellten oder beeideten Urkundenübersetzern vorgenommen. Der Vermerk über die Richtigkeit der Übersetzung muss den Namen, die Adresse sowie den Hinweis auf die öffentliche Bestellung enthalten. Die Anschriften dieser Personen erhalten Sie auf Nachfrage beim Amtsgericht oder unter www.gerichts-dolmetscher.de.

Falls Zweifel bestehen, ob Ihr Berufsqualifikationsnachweis eine volle Lehrbefähigung im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG darstellt, kann von Ihnen gefordert werden, dass Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (z. B. Ministerium) des Ausbildungsstaates vorlegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass Sie eine volle Berufsqualifikation im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 erworben haben und dort uneingeschränkt im öffentlichen Schuldienst eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus sollte erkennbar sein, für welche Jahrgangs-/Klassenstufen und Unterrichtsfächer diese Berufsqualifikation gilt.

Eine Anerkennung wird in der Regel für das Lehramt ausgesprochen, das am ehesten mit der von Ihnen erworbenen Berufsqualifikation vergleichbar ist. Wenn eine Berufsqualifikation nachgewiesen wird, die im Ausbildungsland für mehrere oder alle Klassenstufen gilt, kann die Anerkennung nur in einem Lehramt erfolgen. In NRW gibt es folgende Lehrämter:

  • Lehramt an Grundschulen
  • Lehramt an Haupt- Real- Sekundar- und Gesamtschulen (Klasse 5-10)
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klasse 5-13)
  • Lehramt an Berufskollegs
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen im Land Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass die antragstellende Person befähigt ist, in mindestens drei Lernbereichen zu unterrichten. Die Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung sind in der Regel verpflichtend. Nur der dritte Lernbereich/Unterrichtsfach darf frei gewählt werden.

Eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen oder Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass die antragstellende Person befähigt ist, in mindestens zwei Unterrichtsfächern zu unterrichten. Ausnahme: Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ist auch nur das Unterrichtsfach Musik oder das Unterrichtsfach Kunst als Ein-Fach zulässig.

Eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs im Land Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass die antragstellende Person befähigt ist, in mindestens zwei Unterrichtsfächern bzw. zwei beruflichen Fachrichtungen zu unterrichten. 

Eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung im Land Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass die antragstellende Person befähigt ist, in mindestens zwei Lernbereichen/Unterrichtsfächern UND zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen zu unterrichten. 

Es sollten die Fächer gewählt werden, für die die meisten Studien- und Prüfungsleistungen vorliegen.

Fehlende Fächer können im Anerkennungsverfahren im Rahmen eines Anpassungslehrganges nachgeholt werden. 

Eine Auflistung des jeweiligen zugelassenen Fächerkanons sowie die Kombinationsmöglichkeiten der Unterrichtsfächer finden Sie in der Anlage zum Antragsformular im Downloadbereich.

Nach der Antragstellung erhalten Sie innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung und eine Rückmeldung zu den von Ihnen eingereichten Unterlagen. Nach Vollständigkeit der Unterlagen wird innerhalb von maximal vier Monaten über Ihren Antrag entschieden.

Um eine Entscheidung treffen zu können, ob Ihre Ausbildungsnachweise mit der Befähigung für das beantragte Lehramt vergleichbar sind, müssen Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.

Direkte Anerkennung
Falls keine wesentlichen Unterschiede zwischen den von Ihnen eingereichten Ausbildungs- und Befähigungsnachweise und einer vergleichbaren nordrhein-westfälischen Lehramtsausbildung festgestellt werden können, erfolgt die direkte Anerkennung.

Anerkennung unter Bedingung
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, erhalten Sie eine Anerkennung verbunden mit der Bedingung eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren.

Der Abgleich Ihrer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit einer vergleichbaren nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigung bezieht sich auf wesentliche

  • fachwissenschaftliche Unterschiede 
  • methodisch-didaktische Unterschiede
  • unterrichtspraktische Unterschiede 

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird geprüft, ob festgestellte wesentliche Unterschiede durch Berufserfahrung ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

Die Berufserfahrung muss nach Abschluss der Lehrerausbildung erworben worden sein und sollte nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
Es sind geeignete Dokumente zum Nachweis der Berufserfahrung vorzulegen (Arbeitszeugnis, dienstliche Beurteilung, …).
Wesentliche fachwissenschaftliche Unterschiede (insbesondere ein fehlendes zweites Fach) können nicht vollständig durch Berufserfahrung ausgeglichen werden; bei besonders umfangreicher Berufserfahrung, auch in einem nicht studierten Fach, kann jedoch eine geringe Kürzung der Studienleistungen erfolgen.

Für den Fall, dass wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, wird Ihre Berufsqualifikation unter der Bedingung anerkannt, dass Sie noch eine Ausgleichsmaßnahme erfolgreich durchlaufen. Als Ausgleichmaßnahme können Sie zwischen einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang wählen.

Wichtig: Sie entscheiden sich unwiderruflich für eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang!

Um gegenüber den einstellenden Schulträgern oder Einstellungsbehörden nachzuweisen, dass Sie über eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehramtsqualifikation verfügen, erhalten Sie von mir eine Bestätigung mit einer Urkunde. Eine Urkunde mit einer ausgewiesenen Note benötigen Sie, um sich uneingeschränkt auf alle ausgeschriebenen Stellen bewerben zu können. Hierzu werden die im Ausbildungsstaat erworbenen Noten, welche im Zusammenhang mit der Lehrbefähigung erlangt wurden, unter Anwendung der sog. Bayrischen Notenumrechnungsformel in das deutsche Notensystem übertragen. 

Ist Ihr Berufsqualifikationsnachweis bereits von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, kann unter Umständen ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. 

Wichtig: Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Sie nur ein Antragsverfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit für eine im Ausland absolvierte Ausbildung betreiben. Sofern Sie beabsichtigen, das Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren zunächst zu beenden und die dann zuständige Behörde über etwaige frühere Antragsverfahren zu informieren.

Anpassungslehrgang

Der Anpassungslehrgang ermöglicht, die festgestellten wesentlichen Unterschiede über einen längeren Zeitraum und unter Verantwortung von ausbildenden Personen auszugleichen.

Um an einem Anpassungslehrgang teilnehmen zu können, müssen Sie zuvor einen Anerkennungsbescheid erhalten haben, der mit der Bedingung versehen ist, eine Ausgleichsmaßnahme erfolgreich zu absolvieren. 

Eine Bewerbung zu einem Anpassungslehrgang ist bis zum zeitlichen Ablauf des Anerkennungsbescheides (in der Regel 3 Jahre nach Zustellung) möglich.
Die Bewerbungsunterlagen übersenden Sie bitte an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 46.2, Laurentiusstr. 1, 59821 Arnsberg.  
Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungstermin. 
Die Einstellungstermine sind jeweils der 01. Mai (Bewerbungsfrist 28.02.) oder der 01. November (Bewerbungsfrist 31.08.) eines jeden Jahres. 

Der Anpassungslehrgang findet vollständig in deutscher Sprache statt. Insbesondere für die schulischen Ausbildungsveranstaltungen sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrtätigkeiten erlauben. Für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang empfiehlt es sich daher über Kenntnisse der deutschen Sprache auf mindestens C 1 Niveau zu verfügen.

Sollte sich herausstellen, dass die Sprachkenntnisse nicht ausreichend sind, muss der Anpassungslehrgang sofort beendet werden. Er kann innerhalb von zwei Jahren noch einmalig wiederaufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Sprachkenntnisse einem erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrganges nicht mehr entgegenstehen.

Während der Lehrgangszeit besteht ein tarifliches Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Sie erhalten während der Dauer des Lehrgangs ein Entgelt in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden.

Merkblatt über die Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst (PDF)

Der Anpassungslehrgang dauert zwischen mindestens 6 und maximal 36 Monaten, je nach Höhe der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nachträglich erfolgen, eine Verlängerung des Anpassungslehrganges ist hingegen nur einmalig um höchstens 6 Monate möglich. 

Nein. Der Anpassungslehrgang ist auf Vollzeit ausgelegt. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist das Vorziehen der Studienleistungen in Absprache mit den Beraterinnen und Beratern des LAQUILA zu empfehlen.

  1. Ausgleich fachwissenschaftlicher Unterschiede an einer frei zu wählenden Universität;
    Studienleistungen werden mit ECTS-Punkten bewertet. Diese Punkte können auch Prüfungsleistungen beinhalten. Auf Grund Ihrer richtlinienkonformen Berufsqualifikation dürfen aber keine Abschlussprüfungsleistungen (Bachelor-/Masterprüfungen) verlangt werden. 
    Wichtig: Die Hochschulen können Aufnahmeprüfungen oder Nachweise der Sprachkompetenz verlangen.
     
  2. Ausgleich methodisch-didaktischer Unterschiede an einem zugewiesenen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL)
    Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des ZfsL ist verbindlich.
    Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ausbildungsort. Die Zuweisung erfolgt jedoch möglichst wohnortnah.
     
  3. Ausgleich schulpraktischer Unterschiede an einer zugewiesenen Ausbildungsschule;
    Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich 12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch. 
    Auch hier besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ausbildungsschule. Das ZfsL weist eine ihr zugeordnete Ausbildungsschule zu.

Der Ausgleich an den verschiedenen Ausbildungsorten kann im Anpassungslehrgang parallel erfolgen. Sollte der Anteil an nachzuholenden Studienleistungen umfangreich sein, empfiehlt es sich jedoch, die Studienleistungen in Absprache mit dem Berater des LAQUILA vorab zu erbringen. Dieses Vorgehen würde auch der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegenkommen.

Die am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und an der Ausbildungsschule erbrachten Leistungen werden am Ende der Lehrgangszeit von der Leitung des Seminars in einem Lehrgangsbericht zu einer Gesamtwertung mit Benotung zusammengefasst. Die Gesamtbewertung berücksichtigt auch, ob die Kompetenzen in der deutschen Sprache für einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen. Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde.
Der Lehrgangsbericht wird den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.

Um gegenüber den einstellenden Schulträgern oder Einstellungsbehörden nachzuweisen, dass man über eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehramtsqualifikation verfügt, erhalten Sie nach Vorlage des Lehrgangsberichts und der Teilnahmebescheinigung eine Bestätigung mit einer Urkunde.

Der Anpassungslehrgang kann nur aus von den Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen nicht zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen werden. Nicht zu vertretenden Gründe sind insbesondere attestierte Krankheit, nachgewiesene alleinige Pflege eines Familienangehörigen oder Kindererziehung.
Der Anpassungslehrgang wird um die Unterbrechungszeit verlängert. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer von 36 Monaten nicht angerechnet.

Eine Unterbrechung aus anderen Gründen ist nicht möglich.

Wenn der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wird, kann dieser einmal für längstens sechs Monate verlängert werden.

Wenn der Anpassungslehrgang auch nach der Verlängerung nicht bestanden wurde, ist die Ausgleichsmaßnahme abschließend nicht bestanden. 

Die Bedingung des Anerkennungsbescheides wurde nicht erfüllt. 
Es kann kein erneuter Ausgleichsversuch erfolgen. Das Anerkennungsverfahren kann nicht nochmal beantragt werden.

Eignungsprüfung

Mit einer Eignungsprüfung wird festgestellt, ob man die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers in dem angestrebten Lehramt und den beantragten Unterrichtsfächern auszuüben. 
Ein zusätzlicher, vorheriger Ausgleich von festgestellten fachwissenschaftlichen, methodisch-didaktischen oder schulpraktischen Leistungen ist nicht erforderlich.

Die Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist gebührenfrei.

Die Zulassung zu einer Eignungsprüfung erfolgt über eine Bewerbung.
Eine Bewerbung zu einer Eignungsprüfung ist bis zum zeitlichen Ablauf des Anerkennungsbescheides (in der Regel 3 Jahre nach Zustellung) jederzeit möglich.

Die Eignungsprüfung wird spätestens sechs Monate nach der Entscheidung für diese Ausgleichsmaßnahme vom Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) durchgeführt.

Es erfolgt keine explizite Vorbereitung auf die Eignungsprüfung. 
Es besteht jedoch die Möglichkeit vor der Eignungsprüfung die Schule im Rahmen einer freiwilligen, 6-wöchigen Hospitationszeit kennenzulernen. Ein Anspruch auf Ausbildungs- und/oder Beratungsleistung besteht nicht. Sie erhalten in dieser Zeit auch keine Vergütung oder andere Leistungen wie z.B. Unfallschutz.

Nein. Die 6-wöchige Hospitationszeit ist freiwillig.

Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt.

Die Eignungsprüfung wird vom Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) durchgeführt. 
Sie findet an einer Schule statt, die einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung als Ausbildungsschule zugeordnet ist. 
Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung für diese Ausgleichsmaßnahme durchgeführt werden.

Die Prüfung besteht aus:

  1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit entsprechenden Fächern und
  2. einer mündlichen Prüfung (60-120 Minuten).

Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche. Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstag beurteilt.

Der Prüfungssauschuss wird vom Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) gebildet. Ihm gehören an:

  • die Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
  • eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder für jedes Fach, in dem geprüft wird
  • ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrkraft der Schule, an der die Unterrichtsprobe stattfindet

An die mündliche Prüfung schließt nach einer Beratung die Beurteilung an. 
Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Noten erbracht wurden.
Erteilt wird eine Note, die die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst.

Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) ein Zeugnis aus.

Um gegenüber den einstellenden Schulträgern oder Einstellungsbehörden nachzuweisen, dass man über eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehramtsqualifikation verfügt, erhalten Sie nach Vorlage des Zeugnisses eine Bestätigung mit einer Urkunde.

Tritt der Prüfling ohne Genehmigung von einem Prüfungsteil zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.

Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund (z.B. attestierte Krankheit) vorliegt.

Prüfungsteile, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.

Wenn die Eignungsprüfung auch nach dem Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, ist die Ausgleichsmaßnahme abschließend nicht bestanden. 
Über die nicht bestandene Eignungsprüfung stellt das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) ein Zeugnis aus.

Die Bedingung des Anerkennungsbescheides wurde nicht erfüllt. 
Es kann kein erneuter Ausgleichsversuch erfolgen. Das Anerkennungsverfahren kann nicht nochmal beantragt werden.