Bezirksregierung
Arnsberg

Informationen zum Verfahrensablauf (Deutsch)

Das Anerkennungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Auch für die Tätigkeit als Lehrkraft sind sehr gute Kenntnisse in der deutschen Sprache unerlässlich. Bitte beachten Sie, dass für die Unterrichtstätigkeit auch ein entsprechender Fachwortschatz von Bedeutung ist. Deshalb empfehlen wir Ihnen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Sprachniveau C1.

Antrag

Ein Antrag auf Anerkennung kann in Papierform oder auch per E-Mail (Anhänge nur im .pdf-Format mit eindeutigen Bezeichnungen und maximal 10 MB Gesamtgröße) gestellt werden.

Dauer der Antragsbearbeitung

Nach der Antragstellung erhalten Sie innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung und eine Rückmeldung zu den von Ihnen eingereichten Unterlagen. Nach Vollständigkeit der Unterlagen wird innerhalb von maximal vier Monaten über Ihren Antrag entschieden. 

Kosten und Gebühren

Angefallene Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Sprachnachweise sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen. 

Das Anerkennungsverfahren ist verwaltungsgebührenfrei.

Übersetzungen

Die Amtssprache der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch. Daher sind von allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache amtliche Übersetzungen vorzulegen. Es können nur Übersetzungen akzeptiert werden, die sich auf das Original beziehen. Eine amtliche Übersetzung von Urkunden wird in Deutschland von öffentlich bestellten oder beeideten Urkundenübersetzern vorgenommen. Der Vermerk über die Richtigkeit der Übersetzung muss den Namen, die Adresse sowie den Hinweis auf die öffentliche Bestellung enthalten. Die Anschriften dieser Personen erhalten Sie auf Nachfrage beim Amtsgericht oder unter www.gerichts-dolmetscher.de.

Lehramt und Unterrichtsfächer

Das Anerkennungsverfahren bezieht sich auf das am ehesten vergleichbare nordrhein-westfälische Lehramt und in der Regel auf zwei Unterrichtsfächer bzw. an Grundschulen auf drei Lernbereiche/Unterrichtsfächer. 

Wenn eine Berufsqualifikation nachgewiesen wird, die im Ausbildungsland für mehrere oder alle Klassenstufen gilt, kann die Anerkennung nur in einem Lehramt erfolgen.

Nach der aktuellen Rechtslage gibt es keine Anerkennung mit nur einem Unterrichtsfach (Ausnahme Musik und Kunst im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen). 

Es besteht jedoch im Laufe des Anerkennungsverfahrens die Möglichkeit, fehlende Unterrichtsfächer auszugleichen. 

Der Anlage zum Antragsformular können Sie die verschiedenen Lehrämter und Fächerkombinationen entnehmen.

Direkte Anerkennung

Falls keine wesentlichen Unterschiede zwischen den von Ihnen eingereichten Ausbildungs- und Befähigungsnachweise und einer vergleichbaren nordrhein-westfälischen Lehramtsausbildung festgestellt werden können, erfolgt die direkte Anerkennung.

Anerkennung unter Bedingung

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, erhalten Sie eine Anerkennung verbunden mit der Bedingung eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren.  

Ziel des Anerkennungsverfahrens

Der erfolgreiche Abschluss des Anerkennungsverfahrens ermöglicht Ihnen die Aufnahme und Ausübung des Berufs der Lehrerin bzw. des Lehrers unter denselben Voraussetzungen wie Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen Qualifikation. Wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch eine Verbeamtung möglich.

Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung in den nordrhein-westfälischen Schuldienst besteht jedoch nicht.

Um gegenüber den einstellenden Schulträgern oder Einstellungsbehörden nachzuweisen, dass Sie über eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehramtsqualifikation verfügen, erhalten Sie eine Bestätigung mit einer Urkunde und einer ausgewiesenen Note. 

Bei der Note handelt es sich um Ihre im Ausbildungsland erworbene Note, die mit Hilfe der sog. Bayerischen Notenumrechnungsformel in das deutsche Notensystem übertragen wird.

Für weitere Informationen haben wir eine separate Liste mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) für Sie zusammengestellt.