Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von kalten Nahwärmenetzen

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • Freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
  • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Was wird gefördert?

Kalte Nahwärmenetze

Wie viel Förderung gibt es?

maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Maximalförderung 200.000 Euro

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Das Netz muss den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizient-Richtlinie) entsprechend und der Versorgung Dritter dienen.
  • Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Netzes (Energieträger, CO2-Emissionen etc.) sind durch den Netzbetreiber zu veröffentlichen.
  • Bei kalten Nahwärmenetzen muss die bereitgestellte Wärme vorwiegend aus erneuerbaren Quellen oder effizient genutzter Abwärme gespeist werden und die Netze müssen eine Übertragungstemperatur von in der Regel bis zu 20°C haben.
  • Die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung ist erforderlich.

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
  2. Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen gemäß Antrag hochladen (maximal zehn Anlagen).
    Bestätigung der wahrheitsgemäßen Anlagen: Formular ausdrucken, unterschreiben, einscannen und zum Antrag hochladen bzw. per Post zusenden.
    Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen. Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an? Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [at] bra.nrw.de im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [at] bra.nrw.de als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  3. Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann in diesem Jahr jederzeit gestellt werden.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum Antragsformular