Bezirksregierung
Arnsberg
Mehrere isolierte Rohrleitungen in einem Erdloch.

Förderung von Wärme- und Kältenetzen (Zuwendungen ab 100.000 EUR)

Aktuelle Hinweise

Gemäß der aktuellen Vorgaben der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordung – AGVO - und De-Minimis-Verordnung) musste die am 31. Dezember 2020 in Kraft getretene Fassung der Landesförderrichtlinie „progres.nrw - Programmbereich Wärme- und Kältenetze“ zum 31.12.2023 befristet werden. Die Richtlinie wird zur Zeit novelliert, um den neuen beihilferechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.

Zur Zeit können daher keine neuen Bewilligungen zur Förderung von Fernwärmeprojekten erteilt werden.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Unternehmen 

Was wird gefördert?

  1. Neubau und Verdichtung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen zur Verteilung von Wärme oder Kälte bis zu einem Nenndurchmesser des Medienrohres von 300 Millimeter,
  2. dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von Wärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen, aus Grubenwasser, aus der Tiefen Geothermie und Abfallverbrennungsanlagen, die zu einer Effizienzsteigerung und zur Verbesserung des Klimaschutzes führen,
  3. thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und -kältenetzen,
  4. Wärme- und Kälteleitungen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Querung von Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung,
  5. Umbau vorhandener Wärmedampfnetze auf Heiß- und Warmwassernetze,
  6. Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Wärmenetzen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Erhöhung der Versorgungssicherheit oder der Energieeffizienz in den Wärmenetzen,
  7. besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von effizienter Wärme und Kälte sowie erforderlicher Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik (MSR) mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,
  8. in besonders gelagerten Einzelfällen die unterirdische Verlegung von Wärmeleitungen mit einem Nenndurchmesser der Medienrohre größer 300 Millimeter nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,
  9. energieeffiziente Heiß- und Warmwassernetze zur Erschließung industrieller Abwärme,
  10. innovative Systemkomponenten in energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium und
  11. Studien zum Neu- und Ausbau sowie zur Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen sowie zur zugehörigen Erhöhung der Energieeffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.

Entweder wird die Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung oder bei Überschreiten des dortigen Schwellenwertes auf der Grundlage einer durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsrechnung unter Beachten einer Beihilfeintensität von bis zu 65 Prozent gewährt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Gefördert werden Ausgaben für Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

Es werden nur Vorhaben gefördert, wenn Zuwendungsempfangende vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde beziehungsweise wird.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit Antragstellung eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Investitionen, die im Rahmen der Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellenden beziehungsweise Zuwendungsempfangenden verbleiben.

Bei den vorgesehenen Ausgaben darf es sich nicht um Ausgaben für Planungen handeln. Zudem darf es sich bei den Ausgaben nicht um Maßnahmen handeln, die einer Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme dienen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Zunächst wird ein Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt. Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Erst nach Erhalt des positiven Bescheides darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Als Beginn des Vorhabens gelten entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetze“,

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 9. Dezember 2020