Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von Wärme- und Kältenetzen (Zuwendungen ab 100.000 EUR)

Aktuelle Hinweise

Die Richtliniennovelle vom 9. Dezember 2020 wurde am 31. Dezember 2020 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Anträge können somit wieder gestellt werden.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.

Was wird gefördert?

  1. Neubau und Verdichtung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen zur Verteilung von Wärme oder Kälte bis zu einem Nenndurchmesser des Medienrohres von 300 Millimeter,
  2. dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von Wärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen, aus Grubenwasser, aus der Tiefen Geothermie und Abfallverbrennungsanlagen, die zu einer Effizienzsteigerung und zur Verbesserung des Klimaschutzes führen,
  3. thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und -kältenetzen,
  4. Wärme- und Kälteleitungen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Querung von Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung,
  5. Umbau vorhandener Wärmedampfnetze auf Heiß- und Warmwassernetze,
  6. Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Wärmenetzen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Erhöhung der Versorgungssicherheit oder der Energieeffizienz in den Wärmenetzen,
  7. besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von effizienter Wärme und Kälte sowie erforderlicher Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik (MSR) mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,
  8. in besonders gelagerten Einzelfällen die unterirdische Verlegung von Wärmeleitungen mit einem Nenndurchmesser der Medienrohre größer 300 Millimeter nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,
  9. energieeffiziente Heiß- und Warmwassernetze zur Erschließung industrieller Abwärme,
  10. innovative Systemkomponenten in energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium und
  11. Studien zum Neu- und Ausbau sowie zur Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen sowie zur zugehörigen Erhöhung der Energieeffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium.

Wie viel Förderung gibt es?

Entweder wird die Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung oder bei Überschreiten des dortigen Schwellenwertes auf der Grundlage einer durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsrechnung unter Beachten einer Beihilfeintensität von bis zu 65 Prozent gewährt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Gefördert werden Ausgaben für Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

Es werden nur Vorhaben gefördert, wenn Zuwendungsempfangende vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde beziehungsweise wird.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit Antragstellung eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Investitionen, die im Rahmen der Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellenden beziehungsweise Zuwendungsempfangenden verbleiben.

Bei den vorgesehenen Ausgaben darf es sich nicht um Ausgaben für Planungen handeln. Zudem darf es sich bei den Ausgaben nicht um Maßnahmen handeln, die einer Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme dienen.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Zunächst wird ein Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt. Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Erst nach Erhalt des positiven Bescheides darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Als Beginn des Vorhabens gelten entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Richtlinie progres.nrw Programmbereich Wärme- und Kältenetze tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

Wegen des Umfanges der Antragsunterlagen können diese über die E-Mail-Adresse progres [at] bra.nrw.de angefordert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 / Energiewirtschaft
Postfach 10 25 45
40255 Dortmund

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetze“,

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 9. Dezember 2020