Förderung von Wohngebäuden im Drei-Liter-Haus-Standard einschl. Lüftungsanlagen
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Markteinführung
Telefon 0211 837-1927
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Sie helfen uns daher sehr, wenn Sie von Sachstandsanfragen zu Ihren Förderanträgen absehen.
Wir sind bemüht, Ihre Anträge/Verwendungsnachweise schnellstmöglich zu bearbeiten, jedoch kann die Wartezeit bis zur Auszahlung mehr als 12 Wochen betragen.
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 64
Anpassungen der Förderkonditionen
Förderung des Gebäudestandards nur noch innerhalb des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen“
Ein Link für die Antragstellung für diese Fördergegenstände wird Ihnen auf Anfrage direkt zugesandt.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Privatpersonen, freiberuflich Tätige
- Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen
- Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeiten auftreten
Was wird gefördert?
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen innerhalb des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen“
Wie viel Förderung gibt es?
Einfamilienhaus
Bestandsbau:
4.700 Euro
Neubau:
3.700 Euro
Mehrfamilienhaus
Bestandsbau:
3.400 Euro pro Wohneinheit
Neubau:
2.700 Euro pro Wohneinheit
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Der Drei-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhaus-Standard. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt.
Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 1,0fache pro Stunde betragen.
Neubauten werden nur innerhalb von Klimaschutzsiedlungen gefördert.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Ein Link für diesen Fördergegenstand wird Ihnen auf Anfrage (progres [at] bra.nrw.de) direkt zugesandt.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt kann die Maßnahme beauftragt werden.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann wie im Zuwendungsbescheid beschrieben die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann in diesem Jahr vom 4. Februar bis zum 20. November gestellt werden.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Ein Link für diesen Fördergegenstand wird Ihnen auf Anfrage (progres [at] bra.nrw.de) direkt zugesandt.
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon: 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem “Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energie- und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung (progres.nrw – Markteinführung); Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2020 geändert durch Erlass vom 26.01.2021 – VII.4-62.05.10 –
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