Förderung von reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen – Fahrzeuge der Klasse M1
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben
- soziale Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungsunternehmen, die für ältere, kranke, behinderte Menschen oder Schwangere Dienste in deren Wohnung oder anderweitig erbringen als
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die die zu fördernden Fahrzeuge im stationsbasierten Carsharing einsetzen
Was wird gefördert?
Erwerb, Leasing oder Langzeitmiete von reinen Batterieelektrofahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen der Klasse M1.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Festbetrag:
- maximal 3.000 Euro je Fahrzeug
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, die laut Kraftfahrtbundesamt den Segmenten „Minis“ und „Kleinwagen“ zuzuordnen sind.
Je Antragsberechtigtem können grundsätzlich maximal zehn Fahrzeuge gefördert werden.
Gefördert wird der Kauf, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen als Neu- oder Vorführfahrzeuge.
Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die
- keine Standschäden haben oder hatten und
- eine maximale Laufleistung von 1.000 Kilometern aufweisen.
Als Vorführfahrzeuge gelten gewerblich genutzte Fahrzeuge, die
- einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,
- eine maximale Laufleistung von 5.000 Kilometern aufweisen und
- maximal zwölf Monate zugelassen sind.
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung (siehe Hinweise zur Berechnung).
Die Haltedauer beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:
- Kostenvoranschlag / Angebot einholen
- Förderantrag online ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen; weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte vorab dem Antragsformular.
- Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen! Bitte achten Sie hierfür auf die jeweiligen Vorgaben im Antragsformular!
- Sämtliche Kommunikation erfolgt elektronisch! Die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse wird zu diesen Kommunikationszwecken genutzt.
- Erhalt der automatischen Bearbeitungsbestätigung beziehungsweise wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind: Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage)
- Beauftragung der Umsetzung
- Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen und Versenden des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von weiteren Unterlagen, wie zum Beispiel Auftragsbestätigungen und Rechnungen
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages: Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefonnummer: 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
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vom 09. Februar 2026