
Förderung von Wohngebäuden im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
- Freiberuflich Tätige
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften
Was wird gefördert?
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen in Siedlungen, die als „Klimaschutzsiedlung NRW“ ausgezeichnet sind
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Festbetrag:
- maximal 4.700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel-, Reihenhäusern beziehungsweise
- maximal 3.400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern
Die maximale Förderhöhe bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Die Förderung ist nur für Gebäude möglich, die sich innerhalb eines ausgezeichneten „KlimaQuartier.NRW“ befinden.
- Energetische Mindestanforderungen an den Standard „KlimaGebäude.NRW“:
- Neubau
- wärmebezogene Kohlendioxid-Emissionen: maximal fünf Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr
- spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust maximal 0,38 Watt pro Quadratmeter und Kelvin
- Bestandsgebäude
- wärmebezogene Kohlendioxid-Emissionen maximal 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr
- spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust maximal 0,38 Watt pro Quadratmeter und Kelvin
- Neubau
- Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (https://passiv.de)
- Vorlage von Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und Lageplan des Gebäudes
Anforderungen an die Lüftungsanlage
- Bei Neubauten muss der Jahresprimärenergiebedarf zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen.
- Bei Bestandsbauten darf der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.
- Die Anlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden.
- Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte einhalten.
Die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften und die Luftdichtheit des Gebäudes sind einzuhalten und durch eine fachkundige Person nachzuweisen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Kostenvoranschlag beziehungsweise Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal zehn Anlagen).
- Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!).
Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen. - Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom Mittwoch, 30. Juni 2027 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)