Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein Parkplatz mit mehreren Stellplätzen.

Förderung von Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, 
  • als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, 
  • Personengesellschaften, 
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,

Hinweis 

Die Grundinstallation ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen förderfähig.

  • Privatpersonen: Bitte Nachweise über die Miet-/Eigentumsverhältnisse beifügen.
  • Einzelunternehmen / freiberuflich Tätige: Bitte Nachweise über die unternehmerische Tätigkeit beifügen.

Was wird gefördert?

Errichtung einer Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss (gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich)
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses (gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich)
  • Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler, Sicherungselemente

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:

  • maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50.000 Euro.

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Die zu fördernde Grundinstallation muss sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens 20 Stellplätzen beziehen. 
  • Die Grundinstallation ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen förderfähig. 
  • Das Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen. 
  • Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung, der auf Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird. Eine Antragstellung und Bewilligung für die Förderung von Ladeinfrastruktur ist daher verpflichtend. Bei diesem Antrag werden die Kosten für die Grundinstallation bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Die Kosten für die Grundinstallation müssen daher separat ausgewiesen werden.

Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
  • Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal zehn Anlagen). 
  • Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!). 
    Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
    Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  • Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
  • Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
  • Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
  • Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Tel. 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?