Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind mehrere Personen unterschiedlicher Hautfarbe, die jeweils eine Hand in der Mitte des geformten Halbkreises übereinanderlegen.

Förderprogramm „Zuwanderung aus Südosteuropa“

Für Kommunen mit hoher Zuwanderung aus Südosteuropa

In Nordrhein-Westfalen verzeichnen sowohl Großstädte wie auch kleinere kreisangehörige Städte und Orte im ländlichen Raum Zuzüge sozioökonomisch benachteiligter EU-Bürger*innen aus Südosteuropa. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird. Die verstärkte Einwanderung aus Südosteuropa stellt Kommunen vor besondere Herausforderungen. In vielen Handlungsfeldern müssen Vorgehensweisen entwickelt werden, um die Lebensbedingungen dieser Menschen zu verbessern. Ihnen eine möglichst frühe und erfolgreiche Teilhabe zu ermöglichen, ist die Zielsetzung des Förderprogramms „Zuwanderung aus Südosteuropa“ des nordrheinwestfälischen Integrationsministeriums (MKJFGFI).

Wer kann eine Förderung erhalten?

Zuwendungsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte, in denen ein Kommunales Integrationszentrum (KI) eingerichtet ist und die viel Zuwanderung aus Südosteuropa verzeichnen. In der aktuellen Förderphase 2023/24 liegt ein Fokus auf Maßnahmen zum Abbau von Antiziganismus bzw. Antiromaismus. Weitere Details sind dem Maßnahmeaufruf zum SOE-Programm zu entnehmen.

Was wird gefördert?

In dieser Förderperiode gibt es drei Programmteile: 

  1. Förderung von Kommunen mit einem hohen Anteil von Personen aus den EU-11 Staaten, die Leistungen nach dem SGB II erhalten. 
  2. Förderung der Städte Wuppertal und Köln durch Kostenübernahme des Praxisanteils von Personen aus der Community, die an dem Dualen Studium der Fachhochschule Dortmund teilnehmen. 
  3. Förderung von Kommunen mit einem hohen Anteil an Personen aus der Zielgruppe, die in prekären Arbeits- und/oder Wohnverhältnissen leben.

Zu den förderfähigen Ausgaben zählen: 

  • Sachausgaben (z.B. für Mieten, Bürobedarf, Mittel für Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit, Honorare, Kosten für Weiterbildungen), 
  • Personalausgaben (z.B. mit Qualifikationen im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Verwaltung)

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuweisung.

WO KANN DER ANTRAG EINGEREICHT WERDEN?

Landesweit zuständige Bewilligungsbehörde ist das Dezernat 36 der Bezirksregierung Arnsberg (Kompetenzzentrum für Integration / KfI), Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg.
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag per Post, Fax oder das Online-Portal einzureichen.

ONLINE - ZUGANG ANTRAGSPORTAL

Es wird empfohlen, den Online-Zugang zu nutzen. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier.
Nach der Registrierung finden Sie hier die selbsterklärenden Antragsunterlagen.
Nach der digitalen Übermittlung ist der Antrag auszudrucken, zu unterschreiben und per Post oder Fax an die Bezirksregierung zu schicken. 
Hinweis für Kommunen: Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (z.B. des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.

WAS SIND DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN?

Grundlage der Förderung sind die Landeshaushaltsordnung (§§ 23, 44 LHO) sowie ggf. Förderaufrufe/-konzepte.
 
Datenschutzrechtliche Informationen finden Sie hier.