Bezirksregierung
Arnsberg
Viele weiße Paragraphenzeichen auf dunklem Hintergrund.

Förderung nach § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Grundlage des § 96 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) Zuwendungen für Projekte, die sich auf die Kultur und Geschichte in den ehemaligen deutschen Ostgebieten und den deutschen Siedlungsgebieten – vor allem in Mittel-, Ost- und Südosteuropa – beziehen.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Zielgruppen sind die in den §§ 1 bis 6 des BVFG genannten Personenkreise. Zuwendungsempfänger*innen sind natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts.

Was wird gefördert?

Gefördert werden kulturbezogene Projekte und solche der (historisch-) politischen Bildung.

Die Projekte können insbesondere in folgender Form durchgeführt werden:

  • Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Seminare, Workshops),
  • musikalische oder tänzerische Darbietungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland,
  • Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art
  • sowie Ausstellungen.

Vorrang haben Maßnahmen, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen).
 
Im Einzelnen können dabei folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Veranstaltungen unter Beteiligung von Staatsangehörigen der Herkunftsländer,
  • Ausstellungen unter pädagogischer Begleitung mit Ortswechseln zwischen Inland und Herkunftsland oder
  • zeitweiliger oder dauernder Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland.

Weiterhin zählen dazu auch Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen mit Auslandsbezug sowie Projekte, die in Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des allgemeinen Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftsbereichs durchgeführt werden.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendungshöhe muss abweichend von Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO mehr als 1.000 Euro (zuwendungsfähige Gesamtausgaben: mindestens 1.112 Euro) betragen, bei der Förderung von Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder solcher religiöser Art mehr als 250 Euro (zuwendungsfähige Gesamtausgaben: mindestens 278 Euro). Weitere Einzelheiten zu Personal- und Sachausgaben (ohne Investitionen) sind in der Förderrichtlinie ausgeführt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Maßnahmen sollen die Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbar*innen angemessen berücksichtigen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Anträge sind für das 1. Halbjahr bis zum 20. Oktober des Vorjahres, für das 2. Halbjahr bis zum 20. April bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Zuständige Bewilligungsbehörde für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen ist jeweils die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragsteller*innen ihren Sitz haben.
 
Für Maßnahmen im Ausland gelten allerdings folgende Zuständigkeiten:

  • Rumänien: Bezirksregierung Arnsberg,
  • Russland: Bezirksregierung Detmold,
  • Polen: Bezirksregierung Köln,
  • bei allen übrigen Staaten Ost-, Mittel- und Südosteuropas und Zuständigkeiten mit Beteiligung mehrerer Bezirksregierungen: Bezirksregierung Münster,
  • soweit der Sitz des Antragstellers außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt: Bezirksregierung Düsseldorf.

 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Anträge werden auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise Runderlass vom 10. Februar 2022 bearbeitet.

Ein Anspruch der Antragsteller*innen auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).