Bezirksregierung
Arnsberg

17. Änderung des Regionalplanes Arnsberg - Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis

In den Städten Arnsberg, Meschede, Sundern, Schmallenberg

  

hier: Unterrichtung gem. § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)

Inhalt der Planänderung

Der Regionalrat Arnsberg hat abgeleitet aus dem Informellen Gewerbe- und Industrieflächenkonzept zum Regionalplan Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in seiner Sitzung am 24. Juni 2021 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, die Einleitung konkreter Regionalplanänderungsverfahren zur Festlegung von Bereichen zur gewerblichen und industriellen Nutzung (GIB) für die Städte Arnsberg, Meschede, Sundern und Schmallenberg zu prüfen. Die Prüfung ergab, dass für die vier Kommunen Arnsberg, Meschede, Sundern und Schmallenberg ein z.T. erheblicher Handlungsbedarf zur Ausweisung neuer GIB besteht. Eine Änderung des Regionalplans zur Festlegung neuer oder Erweiterung vorhandener GIB ist also notwendig, um den Kommunen einen Handlungsspielraum für die industrielle und gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen.

Ebenso ergeben sich sinnvolle Anpassungen des Regionalplans im unmittelbaren Umfeld der angestrebten GIB-Festlegungen, die in diesem Verfahren mit umgesetzt werden sollen.

Gegenstand der geplanten Änderung (siehe Kartenausschnitt) ist:

Änderungsbereich

Beschreibung

Größe

1

Erweiterung eines GIB

[Änderung eines Waldbereiches, überlagert mit Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) in GIB]

ca. 14 ha

2

Erweiterung eines GIB

[Änderung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches (AFAB) in GIB]

ca. 7 ha

3

Festlegung eines GIB sowie Erweiterung eines BSLE

[Änderung eines AFAB und Waldbereiches, teilweise überlagert mit BSLE in GIB; Überlagerung eines AFAB mit BSLE]

ca. 10 ha

4

Erweiterung eines GIB sowie Ergänzung des textlichen Ziels 9

[Änderung eines AFAB und Waldbereiches in GIB]

ca. 28 ha

5

Erweiterung eines GIB

[Änderung eines AFAB in GIB]

ca. 18 ha

6

Festlegung eines Solarenergiebereiches sowie Rücknahme eines Waldbereiches und GIB

[Änderung eines Waldbereiches und GIB in AFAB, bei gleichzeitiger Festlegung eines Solarenergiebereiches]

ca. 51 ha

7

Rücknahme eines GIB

[Änderung eines GIB in AFAB]

ca. 5 ha

8

Rücknahme eines GIB

[Änderung eines GIB in AFAB]

ca. 4 ha

9

Erweiterung eines GIB sowie Erweiterung eines BSLE

[Änderung eines AFAB, überlagert mit BSLE in GIB; Überlagerung eines AFAB mit BSLE]

ca. 10,5 ha

10

Festlegung eines GIB

[Änderung eines AFAB, teilweise überlagert mit BSLE in GIB]

ca. 6 ha

11

Erweiterung eines Waldbereiches

[Änderung eines AFAB in Waldbereich]

ca. 8,5 ha

12

Erweiterung eines GIB

[Änderung eines AFAB und Waldbereiches, überlagert mit BSLE in GIB]

ca. 25 ha

13

Rücknahme eines GIB sowie Erweiterung eines BSLE

[Änderung eines GIB in AFAB; Überlagerung eines AFAB und Waldbereiches mit BSLE]

ca. 15 ha

 

Dem Kartenausschnitt können außerdem die zu prüfenden Standortalternativen für eine GIB-Festlegung entnommen werden.

Alternative

betroffene Festlegungen

I

AFAB, Waldbereich BSLE

II

AFAB, BSLE, Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz (BGG)

Weitere Alternativen für eine GIB-Festlegung werden weder von der Regionalplanungsbehörde, noch von den Belegenheitskommunen gesehen.

Für die Festlegung des Solarenergiebereiches (vgl. Änderungsbereich 6) sind auf kommunaler Ebene Alternativen geprüft worden. Die stadtweite Untersuchung ergab u.a. aufgrund der Vorprägung keine anderweitige, sinnvolle Planungsalternative, die noch für eine raumbedeutsame Freiflächenphotovoltaikanlage in Betracht kommt.

Übersicht über die  Änderungsbereiche zur 17. Änderung des REgionalplanes Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis

Im Rahmen der Unterrichtung gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) wird die beabsichtigte Änderung des Regionalplanes Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis hiermit öffentlich bekanntgegeben.

Im formellen Aufstellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) besteht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplanes (gemäß § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 13 LPlG). Nach einem entsprechenden Aufstellungsbeschluss des Regionalrates sowie der Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 13 LPlG wird hierzu Gelegenheit bestehen. Informationen zum Verfahrensstand sind auch jederzeit einsehbar auf der Seite Änderungsverfahren für den Regionalplan.