Freistellung von Bahnbetriebszwecken
Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz endet für Grundstücke, die Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, die Eigenschaft als Betriebsanlage und die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.