Bezirksregierung
Arnsberg
Nahaufnahme von Händen einer Frau mit Smartphone vor parkenden Autos.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Zuwendungen nach der Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM) richten sich nach der Belegenheit der Kommune im jeweiligen Regierungsbezirk.

Am 01.06.2019 sind erstmalig die Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM) vom 03.05.2019 in Kraft getreten. Die Richtlinien wurden mehrfach grundlegend überarbeitet. Die aktuellen Richtlinien sind zum 01.07.2025 in Kraft getreten und ersetzen die FöRi-MM vom 01.07.2022.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Je nach Fördertatbestand ergeben sich unterschiedliche Antragsberechtigungen. Diese sind der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog zu entnehmen.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind hiernach:

  • Kreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und (kommunale) Zweckverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
  • Überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne des §§ 5, 5a Öffentliches Personennahverkehrsgesetz Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
  • Unternehmen, die die Regeln der einschlägigen De-minimis-Verordnung einhalten

Was wird gefördert?

Ab sofort sind folgende Bausteine über die FöRi-MM förderfähig: 

  • Nachhaltige urbane Mobilitätspläne (Nr. 4)
  • Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 5)
  • Mobilstationen (Nr. 6)
  • Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7)
    • Betriebliches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.1)
    • Schulisches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.2)
    • Sonstige Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7.3)
  • Einführung von Sharing-Diensten (Nr. 8)
    • Carsharing-Dienste (Nr. 8.1)
    • Zweirad-Sharing-Dienste (Nr. 8.2)
  • Maßnahmen zur Förderung von nachhaltiger Logistik (Nr. 9)
    • Machbarkeitsstudien (Nr. 9.1)
    • Anbieterübergreifende Ladebereiche (Nr. 9.2)
    • Softwarelösungen (Nr. 9.3)

Die konkreten Angaben zu zuwendungsfähigen Ausgaben sind der Förderrichtlinie unter der entsprechenden Ziffer zu entnehmen.

Hinweis zu Förderung von SUMPs: Muster 3 ist beizufügen. Der Erlass zu Muster 3 ist zu beachten.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Gewährung der Förderung (Projektförderung) erfolgt im Rahmen einer Anteilfinanzierung, wobei bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übernommen werden können. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fördermaßnahmen spezifische Konditionen, wie etwa festgelegte maximale Zuwendungshöhen oder degressive Fördersätze im Verlauf der Projektlaufzeit. Die entsprechenden Regelungen sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Förderfähig sind Vorhaben, die eine oder beide der folgenden übergeordneten Zielsetzungen fördern:

a) Verbesserung des Mobilitätssystems, das bedeutet eine bessere Effizienz der Infrastrukturnutzung und beziehungsweise oder die Verbesserung des Mobilitätsangebots unter Beachtung der Bedürfnisse und konkreten Bedarfe der potentiellen Nutzerinnen und Nutzer sowie
b) Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Im Rahmen der Antragstellung ist darzulegen, auf welche Zielsetzung das Vorhaben einzahlt und welchen Beitrag das Vorhaben dazu leistet.

Weitere Voraussetzungen sind abhängig von dem Fördergegenstand.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Anträge für das entsprechende Jahresförderprogramm können bis zum 30. Juni des dem vorgesehenen Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres eingereicht werden. Über Ausnahmen von diesem Stichtag entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall.

Wird eine Maßnahme in das Programm aufgenommen, erhalten die Antragstellenden eine Einplanungsmitteilung. Anfang des Jahres, in dem die Maßnahmen beginnen sollen, erfolgt voraussichtlich die Zuweisung der Haushaltsmittel, sodass die Zuwendungsbescheide erlassen werden können.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist digital in Form eines Gesamt-PDF-Dokumentes an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: foeri-mm [at] bra [dot] nrw [dot] de (foeri-mm@bra [dot] nrw [dot] de). Kontaktdaten der Ansprechpersonen finden Sie auf der rechten Seite.

Was ist zu beachten?

  • Es wird dringend empfohlen, möglichst frühzeitig im Vorfeld möglicher Förderprojekte mit der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25 Kontakt aufzunehmen, um eine umfassende Beratung zu den geplanten Projekten sicherzustellen. Insbesondere im Bereich der Förderung von Mobilstationen ist eine Abstimmung im Vorfeld der Antragstellung erforderlich.
  • Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Dokumente werden als Download von der Bezirksregierung Arnsberg bereitgestellt (siehe „Downloads“).
  • Generell nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die auf Grundlage der §§ 12 und 13 des ÖPNVG NRW, der Förderrichtlinie Nahmobilität oder der Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau förderfähig sind.
  • Für einzelne Vorhaben, speziell im investiven Bereich, sind die jeweils aufgeführten Zweckbindungsfristen zu beachten.
  • WICHTIGER HINWEIS: Derzeit können Mittelausgleiche in Verbindung mit der Verschiebung von Mitteln ins nächste Jahr sowie folgende Haushaltsjahre nicht vorgenommen werden. Somit können die Zuwendungen, die das Jahr bewilligt wurden, nicht mehr in folgende Haushaltsjahre übertragen werden. Das bedeutet, dass für das Jahr zugewiesene Mittel bis spätestens zum 01.11. des jeweiligen Jahres vollständig abgerufen werden müssen.

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.7 VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, gebeten, den kommunalaufsichtlichen Fragebogen (Muster 8) ausgefüllt mit der Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht den Antragsunterlagen beizufügen. 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. Seite 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.