Bezirksregierung
Arnsberg
Ein medizinischer Fachangestellter misst in einem Krankenhaus den Blutdruck eines älteren Mannes.

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Sozialberufen

Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Kindheitspädagog*innen, Heilpädagog*innen

Um in Nordrhein-Westfalen als Fachkraft im Bereich Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik und Heilpädagogik arbeiten zu dürfen, wird die staatliche Anerkennung benötigt. Für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und beabsichtigen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gilt das Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW).

Da die Berufe der/des staatlich anerkannten Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in, Kindheitspädagog*in und Heilpädagog*in reglementiert sind, d. h. deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bedarf es dazu einer entsprechenden Befugnis, nämlich der staatlichen Anerkennung.

Die staatliche Anerkennung wird bei ausländischen Abschlüssen im Bereich Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik und Heilpädagogik in Nordrhein-Westfalen nach einem beendeten ausländischen Studium (Bachelor-Niveau) in einem akkreditierten Studiengang an einer im Ausbildungsstaat staatlichen oder stattlich anerkannten Hochschule erteilt. Gegebenenfalls bedarf es weiterer, nach den jeweiligen Vorschriften des Ausbildungsstaates notwendigen Nachweise über die Berufsausübungsberechtigung (Staats- oder Fachprüfung, Anerkennungsjahr und/oder Berufslizenz).

Welche Unterlagen für die Entscheidung über die Erteilung der staatlichen Anerkennung einzureichen sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt und der Checkliste. Bitte beachten Sie die Vorschriften für die Form der Antragsunterlagen.

Für die Antragstellung benutzen Sie bitte den Antragsvordruck und füllen ihn vollständig aus. Bitte senden Sie den Antrag mit allen Unterlagen möglichst mit der Post.

Die Antragstellung nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) ist ausschließlich über das Portal https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php möglich.

Für die Erteilung der oben genannten Befugnis ist die Bezirksregierung (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster) zuständig,

  • in deren Regierungsbezirk der/die Antragsteller*in mit Wohnsitz gemeldet ist oder
  • bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte liegt.

 

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter. Dies ist abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und muss unbedingt vor Antragstellung geklärt und beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/anerkennung-abschluss

 

Für Antragsteller*innen, die sich derzeit noch im Ausland aufhalten, besteht die Beratungsmöglichkeit durch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Sie ergänzt das bestehende Beratungsangebot und richtet sich an Fachkräfte, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen. Dabei erfüllt die ZSBA vor allem 3 Funktionen:

Sie dient den Antragstellenden während des gesamten Anerkennungsverfahrens als zentraler Ansprechpartner.

Sie entlastet die zuständigen Stellen bei der Beratung vor und während des Anerkennungsverfahrens.

Sie macht das Anerkennungsverfahren für die Antragstellenden transparenter und effizienter.

Die ZSBA ist ein unverbindliches Serviceangebot und keine einheitliche oder zuständige Stelle. Das heißt: Die ZSBA trifft keine Entscheidung über die Anerkennung und löst keine Fristen aus, wenn sie Dokumente zur Vorprüfung entgegennimmt. Weitere Hinweise finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/anerkennung-abschluss