Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind vier Anästhesietechnische Assistenzen beziehungsweise Operationstechnische Assistenzen, die in einem Operationssaal auf die zu behandelnde Person blicken.

Anästhesietechnische Assistenz und Operationstechnische Assistenz

Aufgaben und Tätigkeiten

Die Anästhesietechnische Assistenz (ATA) und die Operationstechnische Assistenz (OTA) unterstützen Ärzteschaft und andere Fachkräfte insbesondere in den Operationssälen der Krankenhäuser. 

Die Operationstechnische Assistenz betreut Patienten und Patientinnen vor, während und nach einem operativen Eingriff oder einer Untersuchung. Die Operationstechnische Assistenz bereitet Eingriffe vor, stellt medizinisch benötigte Geräte bereit und unterstützt das Operationsteam während des gesamten Eingriffs. 

Die Anästhesietechnische Assistenz betreut Patienten und Patientinnen während des gesamtem Aufenthalts im Anästhesiebereich und wirkt bei der Einleitung der Narkose mit. Sie bereitet selbstständig die Vor- und Nachsorge der Anästhesie vor und unterstützt die Anästhesie während der Narkose. 

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist ein Realabschluss oder ein anderer gleichwertiger Abschluss. Sie können sich für die Ausbildung zur ATA / OTA auch bewerben, wenn sie über einen Hauptschulabschluss verfügen und eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2 Jahren vorlegen können. Haben Sie einen Hauptschulabschluss und eine Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen, können Sie sich ebenfalls für die Ausbildung zur ATA / OTA bewerben (§ 11 ATA-OTA-G). 

Schulabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, bedürfen einer Gleichwertigkeitsfeststellung. Für Abschlüsse der deutschen Hochschulreife entsprechend ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Für die Anerkennung aller weiteren Bildungsabschlüsse ist die Bezirksregierung Köln zuständig. 

Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeit 3 Jahre. Sie kann auch in Teilzeit absolviert werden, soweit die ATA- OTA-Schulen dieses anbieten. In diesem Falle darf die Ausbildung höchstens 5 Jahre dauern (§ 12 ATA- OTA-G). 

Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischen Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 13 I ATA-OTA-G). Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in mindestens 2100 Stunden (theoretischen und praktischen) Unterricht und mindestens 2500 Stunden praktischer Ausbildung (§ 13 II ATA- OTA- G). Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der Ausbildung können auch in ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden. 

Die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt die Schule (§ 19 ATA-OTA-G). 

Abschlussprüfungen

Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung, die jeweils einen mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil umfasst (§ 12 ATA-OTA-APrV). Die schriftliche und die mündliche staatliche Prüfung finden in der Schule statt. Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung stattfinden (§ 20 ATA-OTA-APrV).   

Staatliche Berufsanerkennung

Inländisch:

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person: 

  1. die Ausbildung mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
  3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
  4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Bezirk der Sitz der ausgebildeten Schule liegt. 

 

Ausländisch:

Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.