Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Pflegerin trägt den Einkauf einer Seniorin bis zur Türschwelle ihrer Wohnung.

Familienpfleger*in

Aufgaben und Tätigkeiten

Ziel der Ausbildung

  • Vermittlung von Kenntnisse und Fertigkeiten, die befähigen
  • selbständig und eigenverantwortlich die*den Hausfrau*Hausmann oder die
  • verantwortliche Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten,
  • hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen, und
  • diese Aufgaben in familienähnlichen Strukturen sowohl vorübergehend als auch dauerhaft zu übernehmen.

Zugangsvoraussetzungen

Die Ausbildung in der Familienpflege kann absolvieren, wer

  • das 17. Lebensjahr vollendet hat und den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder
  • eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder
  • die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist oder
  • eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene Ausbildung als Familienhelfer*in hat.

Ablauf der Ausbildung

Ausbildung

Der*die Auszubildende schließt vor Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag mit der ausbildenden Einrichtung.

Die Ausbildung in der Familienpflege besteht aus

  • einer zweijährigen theoretischen und fachpraktischen Ausbildung, die mit einer Abschlussprüfung endet, und
  • einem einjährigen Berufspraktikum, das vom Fachseminar begleitet wird und mit einem Kolloquium abschließt.  Beide Zeiten sind für die Auszubildenden entgeltfrei.
  • Die Ausbildung gliedert sich in
  • 1800 Stunden Unterricht im Fachseminar
  • 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung
  • Bei der Ausbildung in der Landwirtschaft weichen die Ausbildungszeiten und -abläufe ab.

Verkürzung der Ausbildung

Eine Verkürzung der Ausbildung ist möglich wenn

  • Eine abgeschlossene Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereichs vorliegt.
  • Sie mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben.

Theoretischer Unterricht

Theoretischer Unterricht erfolgt in den folgenden Lernfeldern:

  • Hauswirtschaft
  • Pädagogik und Psychologie
  • Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege
  • Sozialkunde
  • Musisch-kultureller Bereich

Praktische Einsätze

Die praktischen Einsätze erfolgen in

  • Einrichtungen der ambulanten Pflegedienste
  • Stationären und teilstationären Einrichtungen der Familien-, Behinderten- oder Jugendhilfe
  • Familien
  • Sozialpflegerischen Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppenstrukturen.

Berufspraktikum

  • Das einjährige Berufspraktikum ist spätestens ein Jahr nach der Abschlussprüfung in einer Einrichtung der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, anzutreten und wird vom Fachseminar begleitet. Es soll Gelegenheit zur fachlichen und persönlichen Bewährung in der Praxis geben und endet mit einem Kolloquium von etwa einer Stunde.
  • Für die Prüfungen sowie das Abschlusskolloquium werden Prüfungsausschüsse bzw. Fachausschüsse gebildet. Den Vorsitz übernimmt die Bezirksregierung. Im Rahmen der Prüfung achtet sie auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ebenso wie auf eine unvoreingenommene Bewertung der Leistungen.

Ausbildungsstätten

Angeboten wird die Ausbildung von staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege. Eine Liste der Fachseminare im Regierungsbezirk Arnsberg finden Sie im Download-Bereich.

Abschlussprüfungen

Ende der Ausbildung (Prüfung)

Die zweijährige theoretische und fachpraktische Ausbildung endet mit der Abschlussprüfung. Diese besteht aus:

  • Schriftlicher Prüfung:
    4 Klausuren aus den Fachbereichen
    Dauer: sechs Zeitstunden
  • Fachpraktischer Prüfung:
    Aufgabenkombination aus max. drei Fachbereichen
    Dauer: max. 5 Zeitstunden
  • Mündlicher Prüfung:
    Drei Fächer aus mindestens  zwei Fachbereichen.
    Dauer: 10 Minuten pro Fach
  • Danach entscheidet der Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Bezirksregierung über das Bestehen der einzelnen Prüfungsteile und eine eventuell erforderliche Verlängerung der Ausbildung.

Staatliche Berufsanerkennung

Die staatliche Anerkennung setzt neben der erfolgreichen Abschlussprüfung die erfolgreiche Ableistung des einjährigen Berufspraktikums voraus. Ein Antrag soll spätestens sechs Monate nach Ableistung des Praktikums über das Fachseminar bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Inländisch

  • Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt, wenn der*die Antragsteller*in:
  • die vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Hierzu ist ein Führungszeugnis der Belegart OE zu beantragen.
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  • Der Antrag ist bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Bezirk der Sitz der ausbildenden Pflegeschule liegt.

Ausländisch

Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.

Gesetzliche Regelungen

Die Ausbildung ist durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger geregelt. Diese legt insbesondere Form und Ablauf der Prüfung fest. (siehe externe Links)