Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Laboratoriumsassistentin beziehungsweise ein Laboratoriumsassistent füllt mit Hilfe einer Pipette eine Flüssigkeit in ein Reagenzglas. Die Person befindet sich in einem Labor und trägt Schutzkleidung.

Medizinische*r Technologe*in

Aufgaben und Tätigkeit

Die Bezeichnung Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe bildet einen Überbegriff hinter dem sich vier eigenständige Berufe verbergen. Alle Berufe sichern im medizinisch-technischen Bereich eine qualitative Versorgung von Patienten und Patientinnen. Die medizinisch-technischen Berufe sind: 

  1. Medizinische Technologie für Laboratoriumsanalytik
  2. Medizinische Technologie für Radiologie
  3. Medizinische Technologie für Funktionsdiagnosik 
  4. Medizinische Technologie für Veterinärmedizin 

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind gemäß § 14 MTBG:

  1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder
  2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist.

Ablauf der Ausbildung

Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung. Der theoretische und praktische Unterricht findet an Fachschulen statt. Die praktische Ausbildung findet ausbildungsspezifisch in den dafür geeigneten Einrichtungen statt. (vgl. § 13 MTBG)

Abschlussprüfung

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und besteht auch einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. (vgl. § 11 MTAPrV)

Staatliche Berufsanerkennung

Inländisch:

Wer die Berufsbezeichnung

  1. „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
  2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
  3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
  4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“

führen will, bedarf der Erlaubnis. (vgl. § 1 MTGB)

 

Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Bezirk der Sitz der ausbildenden Schule liegt.

 

Ausländisch:

Die Bezirksregierung Münster, Dezernat 24 – PuG, Domplatz 1-3, 48143 Münster als zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.