Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Pharmazeutisch-Technische Assistentin nimmt in einer Apotheke die Gesundheitskarte eines Kunden entgegen.

Pharmazeutisch-Technische Assistenz

Aufgaben und Tätigkeit

Die pharmazeutisch-technische Assistenz (PTA) hat als zentrale Aufgabe die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die damit verbundenen Informationen und Beratung von Kundinnen und Kunden unter Aufsicht der Apothekerin bzw. des Apothekers. Ferner stellen PTA unter Anleitung von Apothekern Salben oder Lösungen her. Sie überwachen den Warenbestand und organisieren die Bestellungen unter Anleitung von Apothekern. Zudem stellen Sie Informationen zur Beratung bei Gesundheitsfragen zusammen und wirken bei apothekenüblichen Dienstleistungen mit. 

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist 

  • ein mittlerer Schulabschluss (oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss) oder 
  • einen Hauptschulabschluss (oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss) zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.

(vgl. § 10 PTAG)

Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeit 2,5 Jahre. Sie umfasst:  

  1. eine zweijährige schulische Ausbildung,
  2. ein Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung,
  3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der schulischen Ausbildung und
  4. eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.

Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre dauern. (vgl. § 11 I PTAG)

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfungen gliedern sich in den ersten (vgl. §§ 12, 13, 14 PTA- APrV) und den zweiten Prüfungsabschnitt (vgl. § 15 PTA APrV). 

Der erste Prüfungsabschnitt besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich über 4 Aufsichtsarbeiten. Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer praktischen Aufgabenstellung. 

Der zweite Prüfungsabschnitt besteht aus der Apothekenpraxis. Die zu prüfende Person soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Staatliche Berufsanerkennung

Inländisch:

Der Beruf der PTA darf nur mit einer staatlichen Anerkennung ausgeübt werden. Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 

  1. die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 5 anerkannt wird,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und
  4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind. 

(vgl. §§ 1, 2 I PTAG)

 

Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem

  1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat oder
  2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausüben will.

(vgl. §2 III PTAG)

 

Ausländisch:

Die Bezirksregierung Münster, Dezernat 24 PuG, Domplatz 1-3, 48143 Münster überprüft als zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.