Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung gemäß Grüne Infrastruktur-Richtlinie

Im Rahmen des operationellen Programms Grüne Infrastruktur REACT EU besteht bis 30.09.2021 die Möglichkeit Anträge auf Förderung zu stellen, um die grüne Infrastruktur vorwiegend urbaner Räume durch Entsiegelung, Anlegen von Feuchtbereichen und naturnahen Wasserflächen oder Anpflanzungen und Blühflächen zu entwickeln, zu erhalten oder zu verbessern. Das Förderspektrum ist sehr breit und richtet sich an Kommunen und andere Akteure im Naturschutz, um zielgerichtet die Standortattraktivität und die Lebensqualität der Menschen zu erhöhen. Weitere Informationen zu der aktuellen Fördermöglichkeit finden Sie in diesem Thema.

Die Grüne Infrastruktur dient als strategisch geplantes Netzwerk wertvoller natürlicher und naturnaher Flächen, das sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum die biologische Vielfalt schützt und die Ökosystemdienstleistungen gewährleistet. Ökosystemgüter und -dienstleistungen wie saubere Luft und reines Wasser verbessern die Lebensbedingungen und das Wohlbefinden von Menschen, erhöhen aber zugleich auch die Biodiversität und schützen vor den Auswirkungen des Klimawandels und anderen Umweltphänomenen wie Hochwässern.

Daher sollen im Rahmen der Grünen Infrastruktur intelligente und integrative Ansätze gefördert werden, um eine nachhaltige und ressourceneffiziente Entwicklung, die im Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ steht, zu ermöglichen.

Solche Projekte können beispielsweise die gezielten Begrünungen von Gebäudefassaden in Kombination mit Frischluftschneisen, begrünten Dächern, biodiversitätsreichen Parks und der Entsiegelung von Flächen darstellen, um Wärmeinseln zu reduzieren, CO2-Emissionen zu absorbieren, die Luftqualität zu verbessern und den oberflächlichen Regenwasserabfluss in die Kanalisation zu verringern.

Zur Förderung solcher Maßnahmen wurden vom Land Nordrhein-Westfalen die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung herausgegeben.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Gemeinden, Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
  • Trägerinnen und Träger von Naturparken, Stiftungen sowie die in NRW anerkannten Naturschutzverbände
  • Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
  • Natürliche Personen

Bei Sicherung und Entwicklung von Brachflächen und Alt- bzw. Altlastenstandorten ausschließlich:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
  • Juristische Personen des Privatrechts, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt.
  • Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von Eigenbetrieben im Sinn von § 114 der Gemeindeordnung (gemeindliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit)

Was wird gefördert?

  • Sicherung, Entwicklung und Neuschaffung von Freiflächen
  • Sicherung und Entwicklung von Sukzessionswald (sogenannter Industriewald)
  • Neuschaffung von Freiflächen durch Entwicklung von Brachflächen und Altstandorten
  • Maßnahmen zum wohnortnahen Naturerleben
  • Maßnahmen zur Entwicklung von Grünflächen als Beitrag zur Umweltgerechtigkeit
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltbedingungen im öffentlichen Raum
  • Gefährdungsabschätzungen, Sicherung und Sanierung von Altlasten
  • Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
  • Maßnahmen zur Behandlung, Versickerung oder Ableitung von Niederschlagswasser
  • Modellprojekte zur energieeffizienten Verwendung von Biomasse
  • Maßnahmen zur Unterstützung urbanen Gärtnerns
  • Umweltbildungsmaßnahmen und –aktivitäten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Investive Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterstützung von Biologischen Stationen

Wie viel Förderung gibt es?

Die Projektförderung erfolgt in der Regel als Anteilsfinanzierung von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag muss vollständig prüffähig eingereicht werden. Dieser muss eine genaue Beschreibung, die Begründung der Maßnahme und der Fördernotwendigkeit als auch die Kostenberechnung enthalten. Ein Lageplan (Angabe Gemarkung, Flur, Flurstück/e) ist ebenfalls einzureichen. Mehrere Maßnahmen können in einem Sammelantrag zusammengefasst werden. Anträge auf Zustimmung zu einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn (Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO) können kurzfristig beschieden werden.

Anschließend wird der Antrag verwaltungsrechtlich und naturschutzfachlich geprüft und entsprechend beschieden.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Förderanträge können innerhalb der Förderperiode jederzeit gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 51, Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (Richtlinien Grüne Infrastruktur)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-1 - 634.01.01.00 vom 13. Februar 2017