Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von Schulfahrten zu Gedenkstätten

Historisch-politische Bildung ist ein wichtiger Schwerpunkt der Schul- und Unterrichtsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Besucht werden können Gedenk- und Erinnerungsstätten in NRW, in anderen Bundesländern und im Ausland. Um die Finanzierung solcher Fahrten verlässlich und unabhängig von Dritten gestalten zu können, werden seit 2018 bis Ende 2026 Fördermittel bereitgestellt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Die Fördervereine (e.V.) öffentlicher Schulen und der Ersatzschulen.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen im Inland und im europäischen Ausland.

Wie viel Förderung gibt es?

  • Pauschale Förderung von 50 Euro pro Person für Fahrten ins Inland / 150 Euro für Fahrten ins Ausland für Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel, Reisebusse), Unterbringung und Verpflegung in Jugendherbergen, Jugendhotels etc., Eintrittsgelder und Honorare, Vorbereitende Veranstaltungen (z. B. Zeitzeugenbesuche)
  • Maximale Fördersumme: 1.300 Euro pro Fahrt (Inland), 3.900 Euro (Ausland)
  • Mindestens 20 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten müssen als Eigenanteil erbracht werden

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • gemeinschaftliche An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich gemieteter Reisebusse)
  • Nachweis der pädagogischen Vor- und Nachbereitung der Fahrt im Fachunterricht
  • Mindestens 6 Schulstunden werden am Gedenkort verbracht (bei Auslandsfahrten 2x 6 Schulstunden an zwei Tagen)
  • Gruppengröße: mind. 10 Schüler*innen
  • Begleitung der Fahrt durch eine Fachlehrkraft mit Kenntnis historisch-politischer Bildung

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Der Antrag wird an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 48 gestellt (Anträge für mehrere Klassenverbände zum gleichen Zeitpunkt können zusammengefasst werden)
    Dem Antrag sind ein Konzept, ein vorläufiger Programmablauf und ein vorläufiger Finanzplan beizufügen
  • Fristen: 30.05. für Fahrten im 1. Schulhalbjahr/ 30.10. für Fahrten im 2. Schulhalbjahr

Hinweise:

Eine frühzeitige Antragstellung ist sehr zu empfehlen, da keine finanziellen Verpflichtungen mit Bezug auf die Fahrt eingegangen werden dürfen, bevor die Bezirksregierung den „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ gestattet hat. Diese Erlaubnis wird jedoch automatisch innerhalb kurzer Zeit nach Einreichung des Antrags erteilt.
Die Fördermittel des Landes NRW können nicht kombiniert werden mit Mitteln aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der LHO.