Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Frau arbeitet mit einem Tablet an einem Geräteschrank

Förderung von IT-Administration

Betreff: Fristen im Rahmen der Abwicklung der Förderprojekte im DigitalPakt Schule und der IT-Administration

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung informieren wir Sie heute erneut darüber, dass mit dem 16.05.2024 die fünfjährige Laufzeit der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule NRW sowie der Zusatzvereinbarung zur IT-Administration endet. Wir möchten uns für Ihr großes Engagement und die gute Zusammenarbeit im Rahmen des DigitalPakt Schule bedanken.

Mit Blick auf das bevorstehende Ende des DigitalPakt Schule und der IT-Administration erinnern wir Sie hiermit nochmals an die bestehenden Fristen. Diese können Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen.
Die Fristen dienen der Sicherstellung der vorgegebenen vollständigen Endabrechnung aller Investitionsmaßnahmen mit dem Bund bis zum 31.12.2025. Diese Endabrechnungsfrist resultiert aus § 11 Abs. 6 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024, die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurde. Hiervon ist neben der Schlussverwendungsnachweisprüfung auch die Prüfung und Umsetzung möglicher Rückzahlungen an den Bund eingeschlossen. Eine Verlängerung der Fristen ist daher nicht möglich.

Förderprogramm

Antragsfrist

Ende maximale Durchführungszeiträume

DigitalPakt Schule

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

31.10.2024

IT-Administration

16.05.2024

31.01.2025

Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums darüber hinaus ist ausgeschlossen. 

Die vorliegende Förderung bezieht sich auf die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von IT-Administration (Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – Administration). 

Wer wird gefördert?

  • Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft,
  • Träger von genehmigten Ersatzschulen,
  • Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-) Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen im Bereich der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administrierenden der schulische IT-Infrastruktur, die in unmittelbarer Verbindung zu Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen durchgeführt werden. Folgende Maßnahmen sollen gefördert werden:

  • 2.1 Befristete Personalausgaben für IT-Administrierenden bzw. als Sachausgaben für IT-Administration durch externe IT-Dienstleister
  • 2.2 Qualifizierung und Weiterbildung von bei den Schulträgern beschäftigten IT-Administrierenden.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

IT-Administrierende bzw. IT-Administration durch externe Dienstleister

  • Die Zuwendungsempfänger halten professionelle Administrations- und Support-Strukturen grundsätzlich für alle Schulen ihres Bereichs vor.
  • Die IT-Administrierenden stehen in vollem Umfang den Schulen des Schulträgers zur Verfügung und werden zusätzlich zu den bereits vorhandenen Administrationsstrukturen gefördert.
  • Der Einsatz der IT-Administrierenden ist auf die vom Zuwendungsempfänger getragenen Schulen begrenzt. Die IT-Administrierenden werden anhand der in Anlage 1 beschriebenen Leistungsgruppen zugeordnet. Diese Eingruppierung wird anhand einer Funktionsbeschreibung im Antrag dargestellt. Die Bewilligungsbehörde kann gegebenenfalls die Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen verlangen.
  • Bei der Beauftragung von externen Dienstleistern ist der Leistungsvertrag, soweit vorhanden, vorzulegen.

Qualifizierung und Weiterbildung

  • Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen stehen in unmittelbarem Bezug zu Systemen und Technologien der zu betreuenden Schulen.

Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn

  • Abweichend von Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO ist, die Förderung von Vorhaben, die bereits seit dem 3. Juni 2020 begonnen worden sind, zugelassen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Es ist die Bemessungsgrundlage in Form der Anlage 1 zu berücksichtigen.

Budgetverfahren

Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 3 aufgeteilt (Schulträgerbudget). Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Budget zu beachten (Höchstbetrag).

Die jeweiligen Budgets können Sie der Anlage 3 der Richtlinie entnehmen. Die Budgets, sowie die RL über die Förderung von IT-Administration finden Sie in der Pressemitteilung unter ,,Downloads‘‘.