Rucksack Schule - Förderung
Das Landesprogramm Rucksack Schule NRW des Ministeriums für Schule und Bildung dient dem Ausbau des Konzeptes „Rucksack Schule NRW“.
WER KANN EINE FÖRDERUNG ERHALTEN?
Anträge stellen können Kreise und kreisfreie Städte, bei denen ein Kommunales Integrationszentrum (KI) eingerichtet ist.
Das KI des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt kann das Förderprogramm „Rucksack Schule NRW“ unter Einbindung von Dritten durchführen lassen.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Das Programm „Rucksack Schule NRW“ soll Kinder im ersten bis vierten Schuljahr und ihre Eltern an den besuchten Grundschulen unterstützen. Ziel ist es, über die Einbindung der Eltern als Bildungspartner den Lernprozess der Kinder ganzheitlich zu begleiten und zu stärken. Im Rahmen des Landesprogramms „Rucksack Schule NRW“ kooperieren Grundschulen, die Kommunen als Schulträger und das kommunale Integrationszentrum auf Basis einer Vereinbarung miteinander.
UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT? WAS SIND DIE KRITERIEN?
Auf der Grundlage der Förderrichtlinie wird eine FAQ-Liste veröffentlicht, welche wichtige Hinweise in Bezug auf die Fördervoraussetzungen, die Qualitätsstandards und die Durchführung des Programms enthält. Sie wird bei Bedarf im Laufe des Verfahrens erweitert und ebenfalls an dieser Stelle veröffentlicht.
WIE LÄUFT DAS FÖRDERVERFAHREN AB?
Das Kommunale Integrationszentrum schließt mit den freien Trägerinnen beziehungsweise Trägern einen Kooperationsvertrag zum Konzept und zu den Qualitätsstandards und verpflichtet sich zur Beratung und fachlichen Begleitung. Auf dieser Grundlage können die Mittel aus diesem Programm dem Drittempfänger im Rahmen eines Weiterleitungsvertrages zur Verfügung gestellt werden.
WANN KANN EIN FÖRDERANTRAG GESTELLT WERDEN?
Die Anträge für das Förderjahr 2026 (Durchführungszeitraum 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) sind bis zum 31. Januar 2026 (Ordnungsfrist) zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Neuförderungen, kann abweichend von der oben genannten Frist ein Antrag bis Ende Juni (Ausschlussfrist) des laufenden Haushaltsjahres gestellt werden.
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Oktober für das darauffolgende Jahr über das Portal www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 1 zu stellen.
WO KANN DER ANTRAG EINGEREICHT WERDEN?
Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie unter www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de.
Zentrale E-Mail-Adresse: foerderung36-2 [at] bra [dot] nrw [dot] de (foerderung36-2@bra [dot] nrw [dot] de)
Zentrale PC-Fax-Nr.: 02931 82-46051
Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (zum Beispiel des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.
WAS SIND DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN?
Die für das Jahr 2026 geltende Förderrichtlinie vom 12. Dezember 2025 (Durchführungszeitraum vom 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) sowie die Qualitätsstandards finden Sie durch Klick auf den jeweiligen Link.
Darüber hinaus sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P beziehungsweise ANBest-G zu beachten.