Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht
Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht ist gemeinsamer Religionsunterricht für evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler beide konfessionellen Perspektiven im Laufe des Unterrichts kennenlernen und sich mit ihnen auseinandersetzen.
Eine Schule kann die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht mit gemeinsamen Lerngruppen für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht durchführen, wenn dort Religionsunterricht beider Bekenntnisse eingeführt ist. Der Religionsunterricht bleibt auch bei konfessioneller Kooperation bekenntnisorientierter Religionsunterricht und ist damit evangelischer und katholischer Religionsunterricht. Der Runderlass „Religionsunterricht an Schulen“ regelt das Verfahren und die Antragstellung (vgl. BASS 12-05 Nr.1, Absatz 6).
Der Antrag auf konfessionelle Kooperation wird digital bei der Bezirksregierung Arnsberg über das Online-Formular
https://genfv.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=KKR_MAIN
gestellt.
Eine ergänzende Anleitung zum Antragsverfahren ist im Downloadbereich zu finden.
Der Antrag muss bis zum 31. Januar des Kalenderjahres gestellt werden, damit im darauffolgenden Schuljahr eine Genehmigung für konfessionell-kooperativen Religionsunterricht vorliegen kann. Eine Genehmigung erfolgt bis spätestens 31.07.2025.
Ab dem 01. Januar 2026 entfällt das Entfristungsverfahren für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht, soweit vorher eine Genehmigung ohne Auflagen erteilt wurde.
Eine unbefristete Genehmigung ist stets mit der dauerhaften Auflage verknüpft, wonach alle Lehrkräfte, die neu in einer gemischtkonfessionellen Lerngruppe Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht eingesetzt werden sollen, bereits die gemeinsamen kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen nach Nummer 6.6 des Runderlasses (Typ B-Qualifikation) durchlaufen haben.