Landesförderung
Der Landtag Nordrhein-Westfalen entscheidet jährlich mit der Feststellung des Landeshaushaltes, ob und in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Denkmalförderung zur Verfügung gestellt werden. Die Abwicklung der Landesförderprogramme erfolgt durch das Dezernat 35.4 der Bezirksregierung.
Grundlagen der Förderung sind das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern.
Grundsätzlich förderfähig sind Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind.
Der Eintrag in die Denkmalliste und die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DschG NRW sind dabei wesentliche Voraussetzung für eine Förderung. Des Weiteren darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.
Gefördert werden auch:
Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen, restauratorische (Vor-)Untersuchungen sowie Nutzungs- und Finanzierungskonzepte, Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb eines festgelegten, Denkmalbereiches, die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, sofern diese auf Verlangen der Denkmalbehörde anzufertigen bzw. durchzuführen sind.
Projektförderung
Informationen zum Denkmalförderprogramm 2026 sind bisher nicht veröffentlicht worden. Der Programmaufruf für das Denkmalförderprogramm 2026 wird zu gegebener Zeit vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Dort werden dann auch entsprechende Informationen bereitgehalten.
Die sonst geltende Frist zur Anmeldung (1. Oktober des Vorjahres) gilt in diesem Jahr ausnahmsweise nicht.
(Einzelförderung von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnütziger Trägerinnen und Träger, Vereinen und Private gemäß § 35 Absatz 3 DSchG NRW)
Für größere Einzelmaßnahmen stellt die Bezirksregierung in Abstimmung mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe-Denkmalpflege (LWL-Denkmalpflege), Landschafts- und Baukultur in Westfalen ein jährliches Förderprogramm auf.
Zuwendungen zur Projektförderung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Das Antragsverfahren für die Projektförderung 2025 wurde digitalisiert. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Portal mit folgendem Link:
https://www.denkmal.foerderung.nrw/onlineantrag#login
Einzelförderung
Darüber hinaus bewilligt die Bezirksregierung einzelne direkte Landeszuwendungen für herausragende Denkmäler, zum Beispiel bedeutende Kirchenbauten,
- die gegenüber einer normalen Bauunterhaltung einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand mit sich bringen,
- die nicht durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können und
- die nicht steuerlich geltend gemacht werden können.