Bezirksregierung
Arnsberg

Landesförderung

Der Landtag Nordrhein-Westfalen entscheidet jährlich mit der Feststellung des Landeshaushaltes, ob und in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Denkmalförderung zur Verfügung gestellt werden. Die Abwicklung der Landesförderprogramme erfolgt durch das Dezernat 35.4 der Bezirksregierung.

Grundlagen der Förderung sind das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern.

Grundsätzlich förderfähig sind Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind.
Der Eintrag in die Denkmalliste und die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DschG sind dabei wesentliche Voraussetzung für eine Förderung. Des Weiteren darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.

Gefördert werden auch:

Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen, restauratorische (Vor-)Untersuchungen sowie Nutzungs- und Finanzierungskonzepte, Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb eines festgelegten, Denkmalbereiches, die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, sofern diese auf Verlangen der Denkmalbehörde anzufertigen bzw. durchzuführen sind.

Pauschalförderung

(Pauschalzuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen gemäß § 35 Abs. 3 Satz Nr. 1 DSchG)

Denkmaleigentümer können bei der Stadt oder Gemeinde, in der sich das Denkmal befindet, Zuschüsse für kleine Denkmalpflegemaßnahmen, sogenannte Pauschalmittel, beantragen. Ob diese Fördermöglichkeit in einer Kommune angeboten wird, hängt davon ab, ob die Kommune sich zur Bereitstellung eigener Mittel entschlossen hat, da die Förderung zu gleichen Teilen aus Eigenmitteln der Kommunen und Landesmitteln bereitgestellt werden. Die Städte und Gemeinden entscheiden nach eigenem Ermessen über die Verteilung der Mittel an die privaten Denkmaleigentümer.

Informationen und Beratung hierzu erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Das Antragsverfahren für die kommunalen Pauschalförderungen 2024 wurde digitalisiert. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Portal mit folgendem Link:

https://www.denkmal.foerderung.nrw/onlineantrag#login

Projektförderung

(Einzelförderung von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnütziger Träger, Vereinen und Private gemäß § 35 Abs. 3 DSchG NRW)

Für größere Einzelmaßnahmen stellt die Bezirksregierung in Abstimmung mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen und der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen ein jährliches Förderprogramm auf.

Die Förderanträge können bis zum 1. Oktober, der dem Programmjahr vorausgeht, nach Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde (Stadt oder Gemeinde) bei der Bezirksregierung eingereicht werden.

Zuwendungen zur Projektförderung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

Das Antragsverfahren für die Projektförderung 2024 wurde digitalisiert. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Portal mit folgendem Link:

https://www.denkmal.foerderung.nrw/onlineantrag#login

Einzelförderung

Darüber hinaus bewilligt die Bezirksregierung einzelne direkte Landeszuwendungen für herausragende Denkmäler, z.B. bedeutende Kirchenbauten,

  • die gegenüber einer normalen Bauunterhaltung einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand mit sich bringen,
  • die nicht durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können und
  • die nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Verkehrshistorische Kulturgüter

(Einzelförderung von Vereinen, Organisationen und Initiativen, die sich ehrenamtlich der Pflege von verkehrshistorischen Kulturgütern widmen)

Gefördert werden Maßnahmen, die zum Erhalt, der Instandsetzung und der Präsentation der verkehrshistorischen Kulturgüter erforderlich sind. Ein besonderer Fokus soll auf schienengebundenen verkehrshistorischen Kulturgütern liegen.

Förderanträge können bis zum 1. Oktober, der dem Programmjahr vorausgeht, bei der Bezirksregierung eingereicht werden.

Zuwendungen zur Projektförderung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.