Landesförderung
Der Landtag Nordrhein-Westfalen entscheidet jährlich mit der Feststellung des Landeshaushaltes, ob und in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Denkmalförderung zur Verfügung gestellt werden. Die Abwicklung der Landesförderprogramme erfolgt durch das Dezernat 35.4 der Bezirksregierung.
Grundlagen der Förderung sind das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern.
Grundsätzlich förderfähig sind Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind.
Der Eintrag in die Denkmalliste und die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DschG NRW sind dabei wesentliche Voraussetzung für eine Förderung. Des Weiteren darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.
Gefördert werden auch:
Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen, restauratorische (Vor-)Untersuchungen sowie Nutzungs- und Finanzierungskonzepte, Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb eines festgelegten, Denkmalbereiches, die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, sofern diese auf Verlangen der Denkmalbehörde anzufertigen bzw. durchzuführen sind.
Projektförderung
Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich nach § 35 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel an Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an solchen Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen.
Die Bezirksregierungen bereiten jährlich unter Beteiligung der Denkmalfachämter nach § 35 des Denkmalschutzgesetzes das Denkmalförderprogramm für das folgende Jahr vor. Das Denkmalförderprogramm wird durch das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium aufgestellt.
Nähere Informationen zum Förderprogramm sowie der Förderrichtlinie können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.mhkbd.nrw/themenportal/denkmalfoerderung
Anträge sind im Online-Förderportal des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen. Antragsberechtigt sind natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, Gemeinden, Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Zuwendungen zur Projektförderung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Der Antrag ist unter folgendem Link zu finden. In der Suchmaske kann nach „Denkmalförderung“ gesucht werden. Anschließend ist der jeweils zutreffende Antrag je nach Antragsteller (zum Beispiel Privat) auszuwählen:
https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/
Einzelförderung
Darüber hinaus bewilligt die Bezirksregierung einzelne direkte Landeszuwendungen für herausragende Denkmäler, zum Beispiel bedeutende Kirchenbauten,
- die gegenüber einer normalen Bauunterhaltung einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand mit sich bringen,
- die nicht durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können und
- die nicht steuerlich geltend gemacht werden können.