Bezirksregierung
Arnsberg

Historisch-politische Bildung ist ein wichtiger Schwerpunkt der Schul- und Unterrichtsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Besucht werden können Gedenk- und Erinnerungsstätten in Nordrhein-Westfalen, in anderen Bundesländern und im europäischen Ausland. Seit neuestem sind auch digitale Gedenkstättenbesuche möglich. Um die Finanzierung solcher Fahrten verlässlich und unabhängig von Dritten gestalten zu können, werden seit 2018, verlängert bis Ende 2030, Fördermittel im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bereitgestellt.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Träger öffentlicher Schulen und Ersatzschulen
  • Fördervereine (e. V.) von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen aus Nordrhein-Westfalen

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Durchführung von Schulfahrten aller Schulformen für die Klassen und Jahrgangsstufen 8 bis 13 zu Gedenkstätten und Erinnerungsorten politischer Gewaltherrschaft im Inland und im europäischen Ausland sowie seit neuestem auch digitale Gedenkstättenbesuche.

Wie viel Förderung gibt es?

  • Zuschuss von 50 Euro pro Person für Fahrten ins Inland/150 Euro für Fahrten ins Ausland für Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel, Reisebusse), Unterbringung und Verpflegung, Eintrittsgelder und Honorare, vorbereitende Veranstaltungen (zum Beispiel Zeitzeugenbesuche)
  • Zuschuss von 300 Euro für digitale Besuche (Entgelte, digitale Führungen in der Gedenkstätte oder am Erinnerungsort)
  • Für die Förderung von Maßnahmen im Inland und europäischen Ausland sind mindestens 20 Prozent der Ausgaben als Eigenanteil zu erbringen. Die Eigenanteile können von den Eltern, aus Mitteln von Fördervereinen der Schulen oder aus sonstigen Drittmitteln erbracht werden.
  • Für die Förderung digitaler Besuche stellen alle den Festbetrag übersteigenden zuwendungsfähigen Ausgaben den Eigenanteil dar. Pro Maßnahme ist ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 30 Euro zu erbringen. Die Eigenanteile können von den Eltern, aus Mitteln von Fördervereinen der Schulen oder aus sonstigen Drittmitteln erbracht werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Gemeinschaftliche An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich gemieteter Reisebusse)
  • Bestätigung des Einvernehmens mit dem Träger
  • Bei Schulfahrten im Inland, in die Niederlande, nach Belgien, Luxemburg oder Frankreich:
    • Bestätigung der pädagogischen Vor- und Nachbereitung der Fahrt im Fachunterricht
    • Bestätigung, dass mindestens drei Schulstunden am Ort der Erinnerungs-/Gedenkstätte verbracht werden
  • Bei Schulfahrten ins europäische Ausland:
    • Nachweis der pädagogischen Vor- und Nachbereitung der Fahrt im Fachunterricht
    • Bestätigung, dass mindestens jeweils vier Schulstunden an zwei Tagen am Ort der Erinnerungs-/Gedenkstätte verbracht werden.
  • Bei digitalen Besuchen von Gedenkstätten und Erinnerungsorten:
    • Bestätigung der pädagogischen Vor- und Nachbereitung des digitalen Besuchs im Unterricht
    • Geführter digitaler Live-Rundgang durch die Gedenkstätte oder einen Erinnerungsort über mindestens 90 Minuten
  • Der vorzeitige Maßnahmebeginn (kurz: VZM) ist zugelassen für Maßnahmen
    • im Regelverfahren ab dem 1. Januar 2023, die zwar gebucht, aber noch nicht durchgeführt wurden
    • im vereinfachten Schnellverfahren vor Antragstellung und ab dem 19. Mai 2026
  • Die Durchführung der geförderten Maßnahme erfolgt innerhalb eines Schuljahres

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen können nicht kombiniert werden mit Mitteln aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes.

Hinweis:

Durch die Umstellung auf das Onlineverfahren wird ab dem 19. Mai 2026 bei Neubeantragung keine Papierform mehr angenommen und auf das neu eingerichtete Onlineverfahren wie folgt verwiesen.

Beantragung vor der Fahrt (Regelverfahren):

Die Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind ab sofort und ausschließlich über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de zu stellen. Dem Antrag ist ein vorläufiger Programmablauf beizufügen. Die Anträge müssen mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Schulfahrt oder des digitalen Gedenkstättenbesuchs gestellt werden.

Mittelabruf/Auszahlung:

Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides können die bewilligten Mittel abgerufen werden. Die Bestandskraft kann vorzeitig herbeigeführt werden, indem nach Erhalt des Zuwendungsbescheides der Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln erklärt wird. Die Mittel werden auf Antrag über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de bereitgestellt.

Verwendungsnachweis:

Durch einen Verwendungsnachweis (vereinfachter Verwendungsnachweis) ist für Fördermittel nachzuweisen, dass die bewilligten Fördermittel für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden sind, die für die Sicherstellung der Maßnahme notwendig waren. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de einzureichen. Dem Verwendungsnachweis ist eine knappe Dokumentation der Fahrt beizufügen.

Beantragung nach der Fahrt (Vereinfachtes Schnellverfahren):

Anstelle des Regelverfahrens kann für Zuwendungen – für Inlandsfahrten oder digitale Besuche – das vereinfachte Schnellverfahren gewählt werden.

Die Beantragung der Zuwendung erfolgt elektronisch nach Abschluss des Vorhabens über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de.

Bei Inlandsfahrten bezieht sich die Maßnahme auf eine Gruppe, insbesondere die jeweilige Klasse beziehungsweise den jeweiligen Kurs, mit einer maximalen Anzahl von 39 Personen (inklusive begleitender Lehrkräfte).
Die gemeinsame Beantragung von Zuwendungen für mehrere Maßnahmen ist möglich.

Die Wertgrenze von unter 2.000 Euro bezieht sich auf die jeweils geförderte Maßnahme bei Inlandsfahrten.
Mehrere Einzelfälle können in einem Antrag zusammengefasst werden.

Auszahlung und Verwendungsnachweis:

Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Verwendung nachgewiesen und es sind Belege vorzulegen.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen.