Bezirksregierung
Arnsberg

Schulpflicht, Ruhen der Schulpflicht, Beurlaubung/Befreiung in Sonderfällen

Wer ist schulpflichtig?

Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h. zunächst einmal alle, die eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen besitzen.

Beginn der Schulpflicht - § 35 Schulgesetz NRW

Kinder, die bis einschließlich 30. September (Stichtag) sechs Jahre alt werden, werden am 1. August desselben Jahres schulpflichtig.

Kinder, die erst nach dem Stichtag sechs Jahre alt werden, können auf Antrag eingeschult werden, wenn sie bereits schulfähig sind. Die Entscheidung trifft der*die Schulleiter*in. Mit der Aufnahme in die Schule werden sie schulpflichtig.

Schulpflichtige Kinder können von der*dem Schulleiter*in aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden.

Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I - § 37 Schulgesetz NRW

Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die sogenannte Vollzeitschulpflicht, dauert zehn Schuljahre.

Das heißt: berücksichtigt werden zehn Jahre Schulbesuch. Freiwillige Wiederholungen oder solche wegen Nichtversetzung werden mit eingerechnet.

Etwas anderes gilt für Schüler*innen des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang. Für sie endet die Vollzeitschulpflicht bereits nach neun Schuljahren.

Absolvieren Schüler*innen die Schuleingangsphase (die Klassen eins und zwei der Grundschule) innerhalb von drei Jahren, wird das dritte Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet.

Die Schulpflicht wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, oder durch den Besuch einer Förderschule der Primarstufe und der Sekundarstufe I, erfüllt. Sie kann an einer öffentlichen Schule oder an einer privaten Ersatzschule erfüllt werden.

Schüler*innen, die bereits im zehnten Jahr der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, dürfen die Sekundarstufe I verlassen. Sie erfüllen das zehnte Jahr der Schulpflicht durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule.

Schulpflicht in der Sekundarstufe II - § 38 Schulgesetz NRW

Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht beginnt die Schulpflicht in der Sekundarstufe II.

Diese kann durch den Besuch einer Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder durch den Besuch der gymnasialen Oberstufe an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule erfüllt werden.

Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, muss bis zu seiner Beendigung die für den Ausbildungsberuf eingerichtete Fachklassen des Berufskollegs besuchen, ist also bis zu dessen Ende schulpflichtig.

Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres endet die Schulpflicht u. a. dann, wenn die gymnasiale Oberstufe oder ein vollzeitschulischer Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen wurde.