Bezirksregierung
Arnsberg

Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht

Beurlaubung vom Unterricht - § 43 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz NRW

Schüler*innen können aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlaubt werden.


Die Entscheidung kann nur von dem*der Schulleiter*in getroffen werden.

Der Beurlaubungsantrag ist frühzeitig schriftlich über den*die Klassenlehrer*in an den*die Schulleiter*in zu stellen und ausführlich zu begründen.

Längerfristige Beurlaubungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien dürfen Schüler*innen nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Weitere Hinweise finden Sie in nebenstehendem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.05.2015.

 

Befreiung von einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen - § 43 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz NRW

Auf Antrag kann der*die Schulleiter*in Schüler*innen aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.

Eine Befreiung ist im Allgemeinen nur für außerunterrichtliche Schulveranstaltungen möglich.

Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte Unterrichtseinheit für eine*einen Schüler*in aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar ist. „Besondere persönliche Gründe“ könnten beispielsweise religiöse Einstellungen oder Erlebnisse aus dem familiären oder auch außerschulischen Bereich sein.

Eine Befreiung vom Sportunterricht kommt dann in Betracht, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an bis auf weiteres, oder für eine Reihe von Unterrichtsstunden, die Teilnahmepflicht entfallen soll. In der Regel ist hierzu eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt ist nur in besonderen Ausnahmefällen, aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen, möglich. Auf Schüler*innen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist bei der Gestaltung der Fahrt Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. 

Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern schriftlich zu begründen. 

Schüler*innen, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.

Weitere Informationen finden Sie in oben genanntem Runderlass.