Bezirksregierung
Arnsberg

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften.

Was wird gefördert?

  • Bohrungen für mitteltiefe Erdwärmesonden bis maximal 1.500 Meter Teufe (Bohrtiefe).

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Festbetrag.

Bohrungen bis

  • 600 Meter Teufe 80 Euro pro Meter
  • 1.000 Meter Teufe 150 Euro pro Meter
  • 1.500 Meter Teufe 250 Euro pro Meter

Die Förderhöchstgrenze beträgt je Antragstellerin oder Antragsteller 300.000 Euro.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch ein Auswahlgremium. 

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Vor Antragstellung ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nutzen Sie hierzu den hier hinterlegten Vordruck zur Einreichung der Projektskizze und senden Sie diese per Mail an progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de)

Die eingereichten Unterlagen werden von der Bewilligungsbehörde einem Fachgremium (Geologischer Dienst, Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 und MWIKE) zur Bewertung vorgelegt. Dieses Gremium wird i.d.R. innerhalb von vier Wochen der Bewilligungsbehörde ein Votum übermitteln, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die geplante Maßnahme zur Antragstellung zugelassen wird.
Die Bewilligungsbehörde wird sich daraufhin mit dem Projekteinreicher in Verbindung setzen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?