Förderung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
- Freiberuflich Tätige
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften
Was wird gefördert?
- Zentrale Lüftungsanlagen
- Dezentrale Lüftungsanlagen
Wie viel Förderung gibt es?
- Zentrale Lüftungsanlagen je Gebäude bzw. Wohneinheit:
1.000 Euro (Neubau) beziehungsweise
2.000 Euro (Bestandsbau)
- Dezentrale Lüftungsanlagen
200 Euro je Gerät bzw. Gerätepaar und Raum bis max. 1.000 Euro je Wohneinheit
Die maximale Förderung wird im Einzelfall entschieden.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Der Wirkungsgrad zentraler Anlagen muss mindestens 80 Prozent und dezentraler Anlagen mindestens 65 Prozent betragen.
- Die Anlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6 ausgelegt und einreguliert werden.
- Die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften und die Luftdichtheit des Gebäudes sind einzuhalten und durch eine fachkundige Person nachzuweisen.
- Eine Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis maximal 60 Prozent Gesamtförderquote ist zulässig.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen gemäß Antrag hochladen (maximal zehn Anlagen).
Bestätigung der wahrheitsgemäßen Anlagen: Formular ausdrucken, unterschreiben, einscannen und zum Antrag hochladen bzw. per Post zusenden.
Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen. Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an? Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [at] bra.nrw.de im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [at] bra.nrw.de als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen. - Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann in diesem Jahr jederzeit gestellt werden.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
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