Förderung von Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden mit/ohne Batteriespeicher
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Städte, Gemeinde und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände
Was wird gefördert?
Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden alleine und zusammen mit einem Batteriespeicher.
Wie viel Förderung gibt es?
Maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 80 Prozent erhalten.
Die Förderhöchstgrenze je Kommune liegt pro Jahr bei 250.000 Euro; für finanzschwache Kommunen liegt die Förderhöchstgrenze pro Jahr bei 285.000 Euro.
Für Kommunen mit einer Einwohnerzahl mit mehr als 100.000 liegt die Förderhöchstgrenze pro Jahr bei 500.000 Euro; für finanzschwache Kommunen mit einer Einwohnerzahl mit mehr als 100.000 liegt die Förderhöchstgrenze pro Jahr bei 570.000 Euro.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Förderfähig sind Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen alleine und zusammen mit Batteriespeichern auf kommunalen Gebäuden zur Stromerzeugung für den Eigenverbrauch. Batteriespeicher alleine sind nicht förderfähig.
- Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.
- Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Eigenverbrauch des kommunalen Gebäudes.
- Der Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage in Kilowatt peak.
- Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Angebot einholen oder Kostenschätzung eines Planers
- Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen gemäß Antrag hochladen (maximal zehn Anlagen).
Bestätigung der wahrheitsgemäßen Anlagen: Formular ausdrucken, unterschreiben, einscannen und zum Antrag hochladen bzw. per Post zusenden.
Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen. Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an? Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [at] bra.nrw.de im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [at] bra.nrw.de als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen. - Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann ab sofort gestellt werden.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
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