Bezirksregierung
Arnsberg

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Unternehmen und kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • private Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Was wird gefördert?

  • Beratungsleistungen für Kleinwindenergieanlagen durch qualifizierte externe Beratung zur Berechnung des Windpotenzials zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Kleinwindenergieanlagen, die 50 m Höhe nicht übersteigen.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.

Für Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, wenn diese wirtschaftlich tätig im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind: 

  • maximal 50 - 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von maximal 15.000 Euro. 

Für Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, die nicht wirtschaftlich tätig sind und dies keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt, beträgt die Förderhöhe 

  • maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20.000 Euro.
     

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Analysen und Gutachten zur Berechnung des Windpotenzials durch qualifizierte externe Beratung. 

Die Berechnungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral sowie unabhängig sein und haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beratungspersonen, wenn sie vergütete fachspezifische 

Beratungsleistungen im Windenergiebereich innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren. 

Die Förderung wird je Standort nur einmal gewährt.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
  • Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal zehn Anlagen).
  • Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!).
    Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
    Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von   im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres[at]bra[dot]nrw[dot]de (progres@bra[dot]nrw[dot]de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  • Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
  • Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
  • Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
  • Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum Antragsformular

Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)