Bezirksregierung
Arnsberg
Schule aus der Luft

Förderung von Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher

Aktuelle Hinweise

19.09.2023
 
Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der Förderhöchstgrenze, werden für Antragseingänge ab dem 20.09.2023 bei dem Fördergegenstand "Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher" (Nr. 6.1.3 der Richtlinie) die nachgewiesenen Nettoausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. 

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände

Was wird gefördert?

Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden:

  • alleine und
  • zusammen mit einem Batteriespeicher.

Wie viel Förderung gibt es?

  • maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Förderhöchstgrenze 350.000 Euro

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Förderfähig sind Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen alleine und zusammen mit Batteriespeichern auf kommunalen Gebäuden zur Stromerzeugung für den Eigenverbrauch. Batteriespeicher alleine sind nicht förderfähig.
  • Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.
  • Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Eigenverbrauch des kommunalen Gebäudes.
  • Der Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage in Kilowatt peak.
  • Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen.
  • Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
  • Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen gemäß Antrag hochladen (maximal zehn Anlagen).
    Bestätigung der wahrheitsgemäßen Anlagen: Formular ausdrucken, unterschreiben, einscannen und zum Antrag hochladen bzw. per Post zusenden.
  • Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine E-Mail als Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen. Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an? Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  • Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
  • Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
  • Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum Antragsformular

Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)